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Esther Omlin: Drohungen können eine Straftat sein

29.05.202212:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Esther Omlin: Drohungen können eine Straftat sein
Esther Omlin (© Esther Omlin)
Esther Omlin (© Esther Omlin)

(openPR) Immer mehr Menschen werden massiv verbal angegangen und bedroht, weiß die Schweizer Strafrechtlerin Dr. iur. Esther Omlin. Insbesondere im Schutz der Anonymität des Internets und der sozialen Medien werden Drohungen schnell ausgesprochen – und oftmals verfehlen sie ihre Wirkung nicht und versetzen die Adressaten in Angst und Schrecken. Doch wissen nur die wenigsten Betroffenen, dass sie unter Umständen die Möglichkeit haben, gegen diejenigen, die Drohungen gegen sie aussprechen, strafrechtlich vorzugehen. Esther Omlin erklärt im Folgenden, wann dies der Fall ist und was jeder tun kann, wenn er Drohungen erhält. 

 

Verzeichnis:

  • Die Definition von Drohung im strafrechtlichen Sinn
  • Drohungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt 
  • Auch leere Drohungen können eine Straftat darstellen
  • Wann Anzeige erstattet werden sollte

 

DIE DEFINITION VON DROHUNG IM STRAFRECHLICHEN SINN

Unter einer Drohung versteht man im alltäglichen Sprachgebrauch eine Warnung, eine Mahnung oder eine Verwarnung, beschreibt Esther Omlin. Das Recht präzisiert hier in Art. 180 des Schweizer Strafgesetzbuchs und formuliert: „Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Allerdings weist Esther Omlin darauf hin, dass nur schwere Drohungen unter Strafe gestellt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Drohungen gehören daher zur Kategorie der Antragsdelikte: Die bedrohte Person muss einen Strafantrag stellen, damit eine Strafverfolgung ausgelöst wird. Wenn eine Drohung im rechtlichen Sinn vorliegt, ist sie auch dann strafbar, wenn sie mittels digitaler Medien ausgesprochen wird. 

 

DROHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT HÄUSLICHER GEWALT 

Der Fall liegt anders, wenn es sich um Drohungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt handelt, fügt Esther Omlin hinzu. Hier wird der Täter gemäß Art. 180 StGB von Amts wegen verfolgt, wenn es sich dabei um den Ehegatten des Opfers, einen eingetragenen Partner oder einen homo- oder heterosexuellen Lebenspartner des Opfers handelt. Auch nach einer Scheidung oder Trennung kann bis zu ein Jahr lang eine Verfolgung von Amts wegen ausgelöst werden.

 

AUCH LEERE DROHUNGEN KÖNNEN EINE STRAFTAT DARSTELLEN

Für das Gesetz spielt es keine Rolle, ob eine Drohung ernst gemeint war oder nicht, betont Esther Omlin. Strafbar ist die Drohung dann, wenn sie für die betroffene Person real wirkt und eine Wirkung auf sie hat. Es gibt dabei keine allgemeingültige Formel, nach der eingeschätzt werden kann, ob eine Drohung ein Warnzeichen für eine künftige Gewalthandlung darstellt oder nicht. Daher muss stets der Zusammenhang in die Einschätzung mit einbezogen werden sowie die individuelle Situation und die Charakteristik der Person, die eine Drohung ausgesprochen hat.

 

WANN ANZEIGE ERSTATTET WERDEN SOLLTE

Alltagsdrohungen versetzen im Allgemeinen den Bedrohten nicht in Angst und Schrecken. In aller Regel werden diese auch nicht angezeigt. Esther Omlin rät Betroffenen aber dringend dazu, sofort Anzeige zu erstatten, wenn sie wirklich Angst haben und das Gefühl, dass die Drohung ernst zu nehmen ist. Insbesondere ernstgemeinte Todesdrohungen sollten unbedingt angezeigt werden, selbst wenn sie anonym ausgesprochen werden, erklärt Esther Omlin.

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