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Esther Omlin: Das Schweizer Strafrecht und seine Besonderheiten

18.01.202216:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Esther Omlin: Das Schweizer Strafrecht und seine Besonderheiten
Esther Omlin
Esther Omlin

(openPR) In der Schweiz werden viele Straftaten weniger hart geahndet, als sie in anderen Ländern bestraft würden, weiß auch die Luzerner Strafrechtsexpertin Dr. Iur. Esther Omlin. Doch bedeutet das längst keinen Freibrief für Straffällige: je nach Art und Schwere der Straftat müssen die Delinquenten auch in der Schweiz mit hohen Geldbußen oder einem langen Freiheitsentzug rechnen. Das Strafrecht der Schweiz folgt dabei einem zentralen Grundsatz, der bereits in Artikel 1 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) festgesetzt ist und der besagt, dass eine strafrechtliche Maßnahme dann verhängt werden kann, wenn durch ein formelles Gesetzt bestätigt wird, dass es sich bei einer Tat tatsächlich um eine strafbare Handlung handelt. Im entsprechenden Gesetz ist dann auch der Strafrahmen für die jeweilige Tat festgelegt. Für Esther Omlin Grund genug, einmal zu erklären, was es in Sachen Schweizer Strafgesetz zu beachten gilt und was im Fall einer Anklage zu tun ist:

  • „Harte“ Strafrechte
  • Für welche strafbaren Taten das allgemeine Strafrecht gilt
  • Besonderheiten des Jugendstrafrechts
  • Das Wirtschaftsstrafrecht: ein komplexer Rechtsbereich
  • Wann lebenslange Strafen verhängt werden
  • Wann die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist
  • Als Zeuge vor Gericht auftreten

 

 „HARTE“ STRAFRECHTE

Das Strafrecht der Schweiz sieht unterschiedliche Arten von Strafen vor, erläutert die Strafrechtlerin Esther Omlin. Zum einen gibt es die Buße nach Art. 106 StGB, die Geldstrafe nach Art. 34ff. StGB und die Freiheitsstrafe nach Art. 40 StGB. Dabei hängt von der Schwere des Delikts ab, welche dieser Strafen ausgesprochen wird. Mit einer Buße werden Übertretungen geahndet. Diese stellen die schwächste Form einer Straftat das. Eine schwerere Straftat ist das Vergehen. Liegt ein solches vor, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren. Die schwerste Straftat, die das Schweizer Strafgesetz kennt, ist das Verbrechen, also strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden. Dementsprechend gelten jene Rechtsbereiche als „harte“ Strafrechte, die bestimmte Handlungen zu Verbrechen erklären. Hier sind hohe Freiheitsstrafen die unweigerliche Folge, fügt Esther Omlin hinzu.

 

FÜR WELCHE STRAFBAREN TATEN DAS ALLGEMEINE STRAFRECHT GILT

Das allgemeine Strafrecht verhängt harte Strafen vor allem bei Delikten, die sich gegen Leib und Leben richten. Oft geht es hierbei um extreme Gewalt, beschreibt Esther Omlin: Vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung oder die Verstümmelung weiblicher Genitalien. Viele Strafverfahren werden jedoch auch bei Delikten gegen das Vermögen eröffnet, zum Beispiel bei Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung oder Hehlerei. 

 

BESONDERHEITEN DES JUGENDSTRAFRECHTS

Tatsächlich besonders milde im Vergleich zu anderen Ländern zeigt sich das schweizerische Strafrecht dann, wenn es um Straftaten Jugendlicher geht. Allerdings weist Esther Omlin darauf hin, dass schwere Delikte dennoch auch in der Schweiz mit einem Freiheitsentzug bestraft werden. Die Einschränkung findet sich hier im Alter des Straffälligen: eine Freiheitsstrafe kommt erst dann in Betracht, wenn der Straftäter das 15. Lebensjahr vollendet hat. Das Strafmaß kann von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug beinhalten. Härtere Strafen sind dann ab Vollendung des 16. Lebensjahres zur Zeit der Tat im Bereich des Möglichen, ergänzt Esther Omlin.

 

DAS WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT: EIN KOMPLEXER BEREICH

Die Komplexität des Wirtschaftsstrafrechts erklärt sich in dem Umstand, dass Tatbestände hier meist andere Rechtsbereiche mit berühren, so Esther Omlin. In diesen Fällen ist ein umfassendes Fachwissen des Rechtsbeistands gefragt, denn hier bedarf es nicht nur strafrechtlicher und strafprozessualer Kompetenzen, sondern auch eines grundlegenden wirtschaftlichen Verständnisses. Kenntnisse im Gesellschafts- und Handelsrecht sind weiter erforderlich, damit der Verteidiger die Vorwürfe gegen seinen Mandanten eingehend prüfen und auf diese Weise eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten kann. 

 

WANN LEBENSLANGE STRAFEN VERHÄNGT WERDEN

Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nur dann ausgesprochen werden, wenn diese Sanktion von Gesetzes wegen abgesichert ist. Esther Omlin erklärt, dass dies nur bei wenigen und besonders schweren Straftaten der Fall ist: bei Mord und Völkermord, bei besonders schweren Fällen von Geiselnahme, bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bei Kriegsverbrechen oder bei schweren Fällen eines Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Dabei werden lebenslange Strafen im Vergleich mit anderen Staaten in der Schweiz seltener verhängt – und selbst dann steht nicht fest, dass der Straftäter bis zu seinem Lebensende im Gefängnis bleiben muss. Wenn dem Täter nämlich eine günstige Prognose für sein künftiges Leben bescheinigt werden kann, sieht das Schweizer Strafrecht nach 15 Jahren eine bedingte Entlassung vor. In besonderen Fällen ist sogar eine Entlassung nach nur 10 Jahren möglich. 

 

WANN DIE VERTRETUNG DURCH EINEN ANWALT VORGESCHRIEBEN IST

Die Schweizer Strafprozessordnung legt einheitlich fest, dass die Behörden verpflichtet sind, einem Beklagten einen Strafverteidiger zur Seite zu stellen, sobald der Beklagte länger als zehn Tage in Untersuchungshaft war oder wenn ihm eine Freiheitsstrafe droht. Auch wenn die Staatsanwaltschaft in Person vor Gericht auftritt oder ein abgekürztes Verfahren angestrebt wird, ist eine anwaltliche Vertretung Vorschrift. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte einen Rechtsbeistand wünscht oder nicht, betont Esther Omlin. Im Zweifelsfall wird dem Beklagten ein behördlicher Strafverteidiger zur Seite gestellt.  

 

ALS ZEUGE VOR GERICHT AUFTRETEN

Viele Menschen, die in einer Strafsache als Zeugen vor Gericht auftreten sollen, fürchten sich zunächst und haben Angst, irgendetwas falsch zu machen, weiß Esther Omlin. Als Auskunftsperson oder Zeuge hat man in jedem Fall die Pflicht, tatsächlich persönlich vor Gericht zu erscheinen, wenn man eine Vorladung erhalten hat. Dies gilt auch in dem Fall, wenn man sich auf sein Recht auf Aussageverweigerung oder Zeugnisverweigerung berufen möchte. Dabei wird eine Absage oder ein Nichterscheinen vor Gericht nur dann toleriert, wenn wichtige Gründe tatsächlich vorliegen. Zu den wichtigen Gründen zählt beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein langfristiger Aufenthalt im Ausland. Wenn wichtige Gründe vorliegen und der anberaumte Gerichtstermin tatsächlich nicht wahrgenommen werden kann, dann sollte man sich unbedingt so schnell wie möglich direkt an das Gericht wenden und sämtliche Unterlagen vorlegen, die nötig sind, um nachzuweisen, dass eine persönliche Anwesenheit in der Tat nicht möglich ist. Für den Fall, dass man vor Gericht erscheinen muss, empfiehlt Esther Omlin, sich dem Anlass entsprechend ordentlich gekleidet und frisiert vor Gericht zu präsentieren und ein respektvolles Verhalten zu zeigen. Dies kann durchaus einen guten Eindruck machen und die Glaubwürdigkeit der eigenen Aussage unterstreichen, verrät Esther Omlin.

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