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Vereinfachte Unterhaltsberechnung im Scheidungsfall

18.01.202213:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vereinfachte Unterhaltsberechnung im Scheidungsfall
Patrick Stach
Patrick Stach

(openPR) Als Notar und Rechtsanwalt mit Kanzleien in St. Gallen und Zürich hat Dr. Patrick Stach bereits viele Scheidungsfälle begleitet. Er kennt die Fallstricke des bisher geltenden Unterhaltsrechts und weiss, mit welchen Konsequenzen diese für die Betroffenen verbunden sind. Daher nimmt Dr. Patrick Stach die neuen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts mit Interesse zur Kenntnis und beschreibt, welche Änderungen sich in Zukunft für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes ergeben: 

  • Die Festsetzung der Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit
  • Was sich jetzt in der Unterhaltsberechnung ändert
  • Die „45er Regel“
  • Was unter einer lebensprägenden Ehe zu verstehen ist

 

DIE FESTSETZUNG DER UNTERHALTSZAHLUNGEN IN DER VERGANGENHEIT

Die kantonalen Gerichte konnten bisher eigenständig entscheiden, welche Methode zur Berechnung von Unterhaltszahlungen angewendet werden soll. Dieser Umstand führte zu einem regelrechten Flickenteppich von Unterhaltsberechnungsmethoden in der Schweiz, welche teilweise sogar noch gemischt wurden oder sich innerhalb der Kantone unterschieden, beschreibt Dr. Patrick Stach. Infolgedessen war es bei einem Umzug in einen anderen Kanton oft schwierig, die entsprechenden Gerichtsurteile umzusetzen. Die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts, die Unterhaltsberechnungen zu vereinheitlichen, stellen insofern eine enorme Vereinfachung dar, erklärt Dr. Patrick Stach.

 

WAS SICH JETZT IN DER UNTERHALTSBERECHNUNG ÄNDERT

Die Urteile des Bundesgerichts ermöglichen neuerdings nur noch die Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Unterhaltsberechnungsmethoden. Letztere richten sich nach den fallbezogenen Umständen. Zunächst wird das Gesamteinkommen des Ehepaares und der Bedarf jedes Einzelnen festgelegt, erläutert Dr. Patrick Stach. Wenn die vorhandenen Mittel das Existenzminimum übersteigen, wird der überbleibende Betrag nach Ermessen und der jeweiligen persönlichen Situation entsprechend zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sollten die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, wird zuerst der Unterhalt sowie die Betreuungskosten minderjähriger Kinder sichergestellt. Erst anschliessend folgt der Unterhaltsanspruch des ehemaligen Ehepartners.

 

DIE „45ER REGEL“

Im Zuge der Vereinheitlichung der Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die sogenannte „45er Regel“ abgeschaffen, welche besagt, dass es einem Ehepartner nicht zuzumuten war, bei lebenslanger Berufsuntätigkeit oder dem Erreichen des 45. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 

Den neuen Urteilen zufolge ist dies jedoch den Betroffenen durchaus zuzumuten. Dr. Patrick Stach fügt hinzu, dass dennoch bei der Beurteilung die individuelle Situation betrachtet muss. So spielen beispielsweise das Alter, die Gesundheit, die bisherigen Tätigkeiten, die persönliche Flexibilität oder die Situation am Arbeitsmarkt eine Rolle. 

 

WAS UNTER EINER LEBENSPRÄGENDEN EHE ZU VERSTEHEN IST

Wichtig an den Urteilen ist für Dr. Patrick Stach zudem, dass konkretisiert wurde, was unter einer lebensprägenden Ehe zu verstehen sei. Da bei Vorliegen eines lebensprägenden Ehe, im Scheidungsfall ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards besteht. Festgelegt wurde nun durch das Schweizerische Bundesgericht, dass eine Ehe lebensprägend sei, wenn ein Ehepartner seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, um sich um den Haushalt zu kümmern oder die Kinder zu betreuen und aus ebendiesem Grund nicht mehr an seine frühere berufliche Tätigkeit anknüpfen kann, während der andere Ehepartner seine berufliche Tätigkeit weiter ausübte. Die Präzisierung des Schweizer Bundesgerichts beinhaltet eine individuelle Überprüfung, nach der festzustellen sei, ob eine Ehe das Leben der beiden Beteiligten entscheidend geprägt hat oder nicht, so Dr. Patrick Stach

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