(openPR) Unser Unternehmen für die
Öltankentsorgung in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Berlin und Niedersachsen nach AwSV WHG § 19. Nach dem neuen Wasserhaushaltsgesetz AwSV – gültig seit 1.7.2017 – ist die Öltankentsorgung, nur von zertifizierten und überwachten Fachbetrieben zulässig. Die Zertifizierung enthält theoretische Ausbildungen und Weiterbildungen mit Prüfungen, sowie einen Überwachungsvertrag. Die Fachbetriebe werden regelmäßig von einer TÜV Organisation überprüft.
Verzichten Sie zu unser aller Sicherheit auf fragwürdige Absatzwege Ihrer alten Heizöltanks, denn eine zulässige Bescheinigung zur Stilllegung stellt Ihnen nur ein zertifizierter Fachbetrieb aus.
Bei uns erhalten Sie die Öltankentsorgung Ihrer Anlage aus einer Hand und auf Wunsch übernehmen wir die Abmeldung bei der Ihrer Behörde.
Unsere Entsorgung beinhaltet alles was dazu gehört, ebenfalls nehmen wir von der Verrohrung, über die Öltanks bis hin zum Kessel alles mit und so steht dem Einbau Ihrer neuen Heizanlage nichts mehr im Weg, denn wir finden auch für Sie eine passende Lösung. Zuerst sprechen wir über den benötigten Service, dann prüfen wir gemeinsam die Kosten, nachdem einigen wir uns auf einen Termin. Die Anlage passt nicht durch die Flure? Kein Problem, denn unsere Mitarbeiter führen das nötige Werkzeug immer im Dienstfahrzeug. Im Folgenden erreichen Sie uns über den Telefonischen oder schriftlichen Weg per E-Mail zu kontaktieren.
Hier erfahren Sie mehr:
Die aktuelle Gesetzeslage: http://www.gesetze-im-internet.de/awsv/AwSV.pdf dort auf Seite 25 § 45 (1) Zitat:
“(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach §
62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
1. unterirdische Anlagen,
2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und
D,
3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B
innerhalb von Wasserschutzgebieten,
4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
5. Biogasanlagen,
6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
7. Anlagen zum Umgang mit auf schwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare
Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.“
Der Betreiber (der Eigentümer) ist für die Anlage verantwortlich. Dieser hat zuerst sicherzustellen das die Gesetzeslage eingehalten wird.











