(openPR) Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Zahlreiche Änderungen zum Jahreswechsel
„Unter anderem infolge der Corona-Krise gab es zahlreiche Steueränderungen zum Jahreswechsel 2020/21“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Die Steueränderungen verteilen sich auf diverse Einzelsteuergesetze. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend kurz zusammengefasst:
Abschreibung: Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Diese kann mit dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen Abschreibung und maximal mit 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgenommen werden. Neben der degressiven Abschreibung kann auch die Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Behinderten-Pauschbetrag: Die Behinderten-Pauschbeträge wurden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt und können nunmehr ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) in Anspruch genommen werden.
Corona-Bonus: Die Regelung zu Corona-Sonderzahlungen wurde nunmehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Bis dahin können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Corona-Bonus auszahlen.
Einkommensteuertarif: Der steuerliche Grundfreibetrag wird für 2021 auf 9.744 Euro erhöht. Darüber hinaus wird der Kinderfreibetrag auf 2.730 Euro angepasst. Außerdem wurden die Tarifeckwerte verschoben, um die „kalte Progression“ abzumildern.
Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale für Berufspendler wurde ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht.
Homeoffice: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann für ein Homeoffice ab dem Jahr 2020 ein Betrag von fünf Euro für jeden Tag der Nutzung steuerlich geltend gemacht werden, um die damit verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Der maximale Abzugsbetrag pro Jahr beträgt 600 Euro.
Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, bei denen die dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, wurde eine Fristverlängerung bis Ende 2021 beschlossen. Ferner wurde der Investitionsabzugsbetrag von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent angehoben und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro für die Inanspruchnahme eingeführt.
Kurzarbeitergeld: Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 bis zu einem Betrag von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei.
Pflege-Pauschbetrag: Der Pflege-Pauschbetrag wird ab dem Jahr 2021 von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Ferner werden neue Pauschbeträge für die Pflegegrade 2 und 3 mit 600 Euro bzw. 1.100 Euro eingeführt.
Solidaritätszuschlag: Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze von 16.956 Euro bei Alleinstehenden bzw. 33.912 Euro bei Verheirateten übersteigt.
Verlustverrechnung: Die Höchstgrenzen beim Verlustrücktrag werden für einkommen- und körperschaftsteuerliche Verluste der Jahre 2020 und 2021 von einer Million Euro auf fünf Millionen Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung erhöht sich der Betrag von zwei Millionen Euro auf zehn Millionen Euro.









