(openPR) Nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18.11.2020 wird das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) voraussichtlich Mitte nächsten Jahres in Kraft treten. Damit sollen auch in der Pflegeversicherung Apps und digitale Anwendungen übernommen werden. Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird voraussichtlich weiterentwickelt, es ist geplant, Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DIGAs erbracht werden, künftig zu vergüten.
DTZ-Statement zur geplanten Einbindung von Heilmittelerbringern: Dieser wichtige und unverzichtbare Schritt stellt die Voraussetzung dar, um aus den aktuell durch die Krankenkassen finanzierten DiGAs eine sinnvolle, sprich eine wirksame, Hilfe für Patienten zu machen.
Bereits seit Oktober 2020 sind DiGAs im Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung) als „digitale Helfer“ in der Hand der Patientinnen und Patienten verfügbar. Dies geschah durch die Umsetzung des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG), welches eine „App auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt hat.
Im DiGA-Verzeichnis des BfArM sind bislang fünf DiGAs verzeichnet. Davon wurden zwei Anwendungen dauerhaft aufgenommen, eine Anwendung zur Behandlung bei Schlafstörungen und eine bei Angststörungen. Vorläufig aufgenommen wurden jeweils Anwendungen bei Tinnitus, Adipositas und eine Bewegungstherapie.
Die DiGAs werden mit bis zu 999,60 Euro sehr hoch vergütet. Das ist einer der Hauptkritikpunkte, da es sich um eine automatisierte Leistung handelt, ohne dass ein Fachmann oder eine Fachfrau aus dem Gesundheitsbereich in die Behandlung eingebunden ist. Die DiGA kann zwar vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt werden, dies ist aber bei den aktuellen DiGAs nicht der Fall.
Dem Leitfaden zum Fast Track Verfahren ist zu entnehmen, dass mehr als 170.000 Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in Deutschland digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) für rund 73 Millionen Versicherte verordnen können und dass die DiGA von allen gesetzlichen Krankenkassen auch ohne Verordnung – z. B. bei Nachweis der Indikation – genehmigt werden kann. (Ja, auch ohne Verordnung – siehe Fast-Track-Verfahren.).
Generell muss verstanden werden, dass bei einer DiGA die Hauptfunktion auf digitalen Technologien beruht, der medizinische Zweck wird wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht. Also die DiGAs führen die „Behandlungen“ durch, nicht die Ärzte. Die Ärzte sind die Verordner, sie stellen ein Rezept aus, aber es geht auch ohne, wie bereits beschrieben.
In dem Dokument „DTZ-Gedanken zu DVPMG mit DiPA und DiGA“ wird auf 18 Seiten im Detail auf die Thematik eingegangen. Das komplette Dokument kann auf den Internetseite www.dtz-ev.de unter News heruntergeladen werden.












