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VIP Medienfonds: Handlungsbedarf für Anleger

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(openPR) Commerzbank AG verzichtet bis Ende des Jahres auf die Erhebung der Einrede der Verjährung; Betriebsfinanzamt verschickt geänderte Grundlagenbescheide an Wohnsitzfinanzämter.

Die Commerzbank AG als größter Vertriebspartner der VIP Medienfonds 3 und 4 hat mit Schreiben an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vom 02. Februar 2007 erklärt, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bezüglich dieser Medienfonds bis 31.12.2007 zu verzichten.



Für die Anleger bedeutet dies aber keineswegs, dass sie gefahrlos untätig bleiben können. Denn im Zusammenhang mit den VIP Medienfondsbeteiligungen 3 und 4 laufen die Verjährungsfristen gegenüber den anderen möglichen Anspruchsgegnern weiter. Der Verjährungsverzicht der VIP Vermögensberatung GmbH läuft beispielsweise am 31.03.2007 aus.

Prospekthaftungsansprüche bei den VIP Medienfonds verjähren ein halbes Jahr (VIP 3) bzw. ein Jahr (VIP 4) nach Kenntnis des Prospektmangels bzw. 3 Jahre (VIP 3 und VIP4) nach Erwerb. Daneben kommen Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Haftung in Betracht, für die andere Verjährungsfristen gelten.

Gegen Herrn Andreas Schmid, dem Initiator der VIP Medienfonds wird in naher Zukunft aller Voraussicht nach das Strafverfahren vor dem Landgericht München I durchgeführt. Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Ausgabe vom 3./4. Februar 2007 berichtet, liegt die 498 Seiten umfassende Anklageschrift dem Landgericht zur Zulassung vor.

Aber nicht nur Herrn Andreas Schmid sondern auch den Anlegern droht Ungemach: Das Finanzamt München II als zuständiges Betriebsfinanzamt hat mittlerweile die geänderten Grundlagenbescheide betreffend die Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 & 4 GmbH & Co. KG an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter versandt hat. Damit drohen den betroffenen Anlegern nun unmittelbar erhebliche Steuernachzahlungen und gemäß § 233a AO zusätzlich die Zahlung von Zinsen auf die Steuernachforderungen in Höhe von 6 % p.a.

Durch die geänderten Grundlagenbescheide werden die von den beiden Fondsgesellschaften geltend gemachten Verluste größtenteils aberkannt. Nach den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung sind von den Wohnsitzfinanzämtern nunmehr geänderte Folgebescheide (=Einkommensteuerbescheide) zu erlassen. Den betroffenen Anlegern wird daher wahrscheinlich in Kürze das zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid zustellen, in dem die Anleger zu entsprechender Steuernachzahlung nebst den hierfür angefallenen Zinsen aufgefordert werden.

Viele Anleger können hierdurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte haben im Vorgriff auf die zu erwartenden Bescheide des Finanzamtes bereits zwei Handlungsmöglichkeiten erarbeitet, um die steuerlichen Interessen der Anleger gegenüber dem Finanzamt zu wahren. Welche Handlungsoption die für den Anleger die bessere ist, hängt von dessen Vermögenssituation ab und muss deshalb individuell abgestimmt werden. Gerne beraten Sie daher die Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Alexander Kainz und Ralf Biebl hinsichtlich eines Vorgehens gegen die Finanzverwaltung. Selbstverständlich erhalten Sie auf Wunsch auch eine Beratung hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Herrn Andreas Schmid und weitere mögliche Anspruchsgegner.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusam-menschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfol-gung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

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