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Gesellschaftsrecht / GmbH-Recht: Voraussetzungen der vorleistenden Kapitalerhöhung in akuten Sanierungsfällen

Bild: Gesellschaftsrecht / GmbH-Recht: Voraussetzungen der vorleistenden Kapitalerhöhung in akuten Sanierungsfällen
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Grundsätzlich dürfen GmbH-Gesellschafter Einlagen auf eine Kapitalerhöhung erst nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung leisten – zumindest muss die Vorleistung aber im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zweifelsfrei im Vermögen der GmbH vorhanden sein. Grund dafür ist die große Bedeutung der gesetzlichen Kapitalaufbringung und -erhaltung, die für die Gläubiger das Gegengewicht zu der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter bildet. Ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen hat aber auch eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verbrauchte Voreinzahlung schuldtilgende Wirkung und ist somit von dem betreffenden Gesellschafter wirksam erbracht worden: Dies ist jedoch nur in akuten Sanierungsfällen und nur dann der Fall, wenn die Rettung einer sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen GmbH scheitern würde, falls die üblichen Kapitalaufbringungsregeln beachtet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.6.2006, Az. II ZR 43/05). Der BGH beantwortet mit der vorliegenden Entscheidung eine bislang von ihm offen gelassene Frage und nennt die fünf engen Voraussetzungen, unter denen im Sanierungsfall eine verbrauchte Voreinzahlung gültig ist: 1. Es liegt Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit vor: Die GmbH benötigt wegen der Drei-Wochen-Frist der Insolvenzantragspflicht sofort frische Mittel, und andere Maßnahmen (Einzahlung in die Kapitalrücklage, Einzahlung auf ein nicht für bestehende Schulden haftendes Sonderkonto) sind nicht möglich. 2. Die Gesellschafter handeln mit Sanierungswillen, die GmbH ist objektiv sanierungsfähig, und die Voreinzahlung ist objektiv für eine durchgreifende Sanierung geeignet. 3. Die Zahlung lässt den Tilgungszweck (Kapitalerhöhung) erkennen. Eine Vorleistungsvereinbarung in notarieller Form, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wurde, ist dagegen nicht erforderlich. 4. Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Voreinzahlung und dem folgenden Kapitalerhöhungsbeschluss: Die Kapitalerhöhung muss bereits konkret in die Wege geleitet worden sein (etwa durch Einberufung der Gesellschafterversammlung), und die Gesellschafterversammlung muss mit aller gebotenen Beschleunigung zusammentreten. 5. Die Voreinzahlung wird sowohl im Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung zum Handelsregister offen gelegt. Der tatsächliche Zahlungszeitpunkt ist dabei anzugeben. Bei dem Kriterium des engen zeitlichen Zusammenhangs legt der BGH einen strengen Maßstab an: Bei der GmbH mit wenigen Gesellschaftern, die sich über die Modalitäten der Kapitalerhöhung einig sind und die sich ohne Schwierigkeiten zu einer Universalversammlung treffen können, darf selbst die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft werden. Bei einer Einpersonengesellschaft muss der Alleingesellschafter die Entscheidung unverzüglich herbeiführen. So verneinte der BGH den engen zeitlichen Zusammenhang in dem ihm vorliegenden Fall eines Alleingesellschafters, bei dem zwischen Voreinzahlung und Beschlussfassung Zeiträume von acht bzw. 13 Tagen lagen. (Quelle: memento)



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