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Der Schallschutz in einem Mehrfamilienwohnhaus

08.12.200610:53 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) DIN 4109, Ausgabe: November 1989, "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" legt die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau fest. Es werden Anforderungen an Wände, Decken, Treppen in Form eines Einzahlwertes genannt. Unterschieden wird zwischen der Luftschalldämmung und der Trittschalldämmung. Der Einzahlwert der Luftschalldämmung ist das bewertete Bauschalldämm-Maß (je höher, desto besser) und der Einzahlwert der Trittschalldämmung ist der bewertete Norm-Trittschallpegel (je niedriger, desto besser). Darüber hinaus werden Anforderungen an die Geräusche von Wasserinstallationen (z.B. WC-Spülung) und sonstige haustechnische Anlagen (z.B. Aufzugsanlage) genannt.



Im Anwendungsbereich und Zweck der DIN 4109 heißt es: "Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Die Anforderungen setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden." Dies bedeutet, dass in einem Mehrfamilienwohnhaus nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Nachbar unhörbar ist. Vielmehr muss gerade in einem Mehrfamilienwohnhaus an die gegenseitige Rücksichtnahme appelliert werden. Ein unhörbarer Zustand wird sich nur in einem freistehenden Einfamilienwohnhaus realisieren lassen.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen die Anforderungen an den Schallschutz im öffentlich-rechtlichen Sinn. Darüber hinaus könnte es auf zivilrechtlicher Basis weitere Vereinbarungen zum Schallschutz geben, z.B. eine im Vertrag vereinbarte besonders hochwertige Ausführung, etc. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Unabhängig von einer Anforderung aus der DIN 4109 oder einer sonstigen Vereinbarung muss das Bauwerk mangelfrei sein. Dies resultiert aus § 633 BGB bzw. § 13 VOB. Es genügt damit nicht, dass irgendein Anforderungswert eingehalten wird, sondern das Bauwerk bzw. ein bestimmtes Bauteil (z.B. Decke) muss auch mangelfrei sein. Eine mangelfreie Ausführung kann dazu führen, dass das Ergebnis deutlich besser ist als der Anforderungswert.

Ob dies so ist, darüber gibt eine Schallmessung Auskunft. Hierbei werden, je nachdem was störend wahrgenommen wird, die Luftschalldämmung, die Trittschalldämmung, die Geräusche der Wasserinstallationen oder die Geräusche der haustechnischen Anlagen gemessen. Das Ergebnis gibt dann Auskunft darüber, ob die Anforderung eingehalten ist oder nicht und, ganz entscheidend, ob ein Mangel vorhanden ist oder nicht. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite www.sp-laermschutz.de

Steger & Piening GmbH Lärmschutzberatung
Herr Müller
Frauendorferstraße 87
81247 München
Telefon 089 89 14 630
Telefax 089 811 03 87
www.sp-laermschutz.de
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