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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall innerhalb eines Motorradkonvois

18.11.202009:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall innerhalb eines Motorradkonvois
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht

(openPR) Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 24.08.2020 zum Aktenzeichen 12 U 1962/19 entschieden, dass der Vorausfahrende in einem Motorradkonvoi bei einem Unfall mit 20% wegen der Betriebsgefahr des Motorrades haften muss.

Aus der Pressemitteilung des DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht Nr. 51/2020 vom 17.11.2020 ergibt sich:

Der Kläger fuhr bei einem gemeinsamen Motorradausflug hinter dem Beklagten. Bei der Einmündung einer Bundesstraße dachte der Kläger, dass man noch zügig über die Kreuzung fahren könnte. Dies erwartete er auch von seinem Vordermann. Dieser bremste allerdings ab. Der Kläger konnte nicht rechtzeitig bremsen und wich nach rechts aus. Beide Motorräder berührten sich leicht und der Kläger fiel nach rechts gegen einen Pfosten der Leitplanke. Er erlitt schwerste körperliche Verletzungen mit irreparablen Schäden. Vom Kläger verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50%.
Das Landgericht lehnet jeglichen Anspruch ab.

Das OLG Koblenz hat das landgerichtliche Urteil geändert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die weiteren materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfallereignis erwachsen, zu 20% sowie die weiteren immateriellen Schäden aus dem genannten Unfallereignis unter Berücksichtigung eines klägerseitigen Mitverschuldens von 80% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts resultiert die Höhe allerdings allein aus der Betriebsgefahr des Motorrades des Beklagten. Zwar träfe ihn keine Schuld, als Idealfahrer hätte er den Unfall aber abwenden können. In einem Konvoi könnte man besser auf den Hintermann vor einer Kreuzung achten. Der Kläger dagegen habe die alleinige Schuld an dem Unfall. Er habe entweder den Abstand nicht eingehalten, sei zu schnell gefahren oder nicht aufmerksam genug gewesen.

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