(openPR) Eine gewerbliche Zwischenvermietung nebst dem damit verbundenen sozialen Kündigungsschutz ist auch dann gegeben, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung keinen Gewinn erzielen will, sondern diese als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter an ein Unternehmen eine Wohnung vermietet. Das Unternehmen vermietete diese an einen Mitarbeiter als Werkswohnung weiter. Dabei wurden Mietpreis und Betriebskosten ohne Aufschläge weitergegeben. Miete und Betriebskosten wiesen marktübliche Konditionen auf. Der Mitarbeiter durfte mit Eintritt in das Rentenalter weiter zu den bisherigen Bedingungen in der Wohnung wohnen bleiben.
Der Rechtsnachfolger des Vermieters kündigte später das Hauptmietverhältnis und forderte den Untermieter zur Räumung und Herausgabe der Mietsache auf, da er diese anderweitig vermarkten wollte. Hiergegen wandte sich der Untermieter mit der Begründung, dass es sich bei dem Mietverhältnis um eine gewerbliche Zwischenvermietung handele. Der neue Vermieter sei daher infolge der Kündigung des Hauptmietverhältnisses als Vermieter in das Untermietverhältnis eingetreten.
Das Gericht teilte die Meinung des Mieters. Der ehemalige Untermieter und jetzige Hauptmieter genießt folglich den gleichen Kündigungsschutz wie jeder andere Wohnungsmieter auch.
Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund einer Vermögensübertragung von Todes wegen
Dauernde Lasten sind wiederkehrende, ungleichmäßige Aufwendungen, die ein Verpflichteter für längere Zeit einem Berechtigten gegenüber in Geld- oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Dauernde Lasten sind als sog. Versorgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigungsfähig.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde der Anwendungsbereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen deutlich eingeschränkt. Durch die Neuregelung ist nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz, begünstigt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Der Sonderausgabenabzug richte sich nach dem zum Todeszeitpunkt geltenden Recht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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