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Ausbau der Rastanlagen an der A8 bestätigt

03.11.202016:24 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Ausbau der Rastanlagen an der A8 bestätigt
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(openPR) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 28.10.2020 zum Aktenzeichen 8 A 18.40046 entschieden, dass die Rastanlagen "Eulenauer Filz" und "Im Moos" an der Bundesautobahn A 8 in Bayern zwischen den Anschlussstellen Irschenberg und Bad Aibling wie geplant gebaut werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 03.11.2020 ergibt sich:

Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern zum Ausbau der Rastanlagen "Eulenauer Filz" und "Im Moos" an der Bundesautobahn (BAB) A 8 zwischen den Anschlussstellen Irschenberg und Bad Aibling, deren landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Fläche von ca. 27.000 m² für den Ausbau benötigt werden. Sie sieht durch den Verlust dieser Fläche die Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet.
Der VGH München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Ausbau der Rastanlagen dem legitimen Ziel, zusätzliche Lkw-Stellplätze zu schaffen. Im Streckenabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz München-Süd und dem Autobahndreieck Inntal sei ein beträchtliches Defizit von mindestens 240 Lkw-Stellplätzen ermittelt worden.

Dies beeinträchtige die Verkehrssicherheit, insbesondere weil Lkw ohne ausreichende Stellplätze vorschriftswidrig auf den Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen abgestellt würden. Es sei nicht erkennbar, dass die Stellplätze ebenso gut andernorts geschaffen werden könnten. Die Planungsbehörde habe einem ressourcenschonenderen Ausbau bestehender Anlagen (vorhandene Strom- und Wasserversorgung, kein Flächenverbrauch für Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren) den Vorzug gegenüber einem Neubau an nicht vorbelasteten Standorten geben dürfen.

Über eine Entschädigung der Klägerin werde erst in einem nachfolgenden eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden.

Der VGH München hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.

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