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Werbefaxe nur mit Zustimmung des Empfängers

30.11.200611:35 UhrMedien & Telekommunikation
Bild: Werbefaxe nur mit Zustimmung des Empfängers
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(openPR) Berlin, 30. November 2006 - Werbefaxe gehören genauso wie Werbe-E-Mails zu den so genannten Massenwerbesendungen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 28.November 2006 sein Urteil zu diesem Thema gefällt und damit den Versand von Werbefaxen ohne vorherige Zustimmung des Empfängers untersagt. In der Urteilsbegründung führt der BGH die „erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs“ durch das Herausfiltern der unaufgeforderten Werbesendungen beim Sichten des E-Mail-Eingangs an.
Das Berliner Telekommunikationsunternehmen für die Einrichtung und den Vertrieb von Service Nummern Servicenummer4you.de rät Unternehmen, die diese Werbeform einsetzen, von einem unaufgeforderten Versand sowohl von Werbefaxen als auch Werbe-E-Mails abzusehen. „Ohne vorherige Absprache sollte keine Zusendung von Informationsmaterial per E-Mail oder Fax vorgenommen werden. Unternehmen müssen nach der nun geltenden Rechtssprechung sogar mit Abmahnungsschreiben und Schadenersatzforderungen rechnen.“, so Dr. Maik Temme Geschäftsführer von Servicenummer4you.de. Mehr unter zu diesem Thema unter 030 – 27 87 42 97 oder unter www.servicenummer4you.de

Servicenummer4you.de ist eine Marke der TC30 Telefonservice GmbH. Unter www.tc30.de stellt das Unternehmen ebenfalls Servicenummern zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website www.servicenummer4you.de oder bei:

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