Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
(openPR) Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 23.09.2020 zum Aktenzeichen 4 L 3142/20.GI entschieden, dass die bezüglich der Mahnwache gegen den Ausbau der A49 erteilte Untersagung von Blockadeaktionen auf der Dannenröder Straße rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 23.09.2020 ergibt sich:
Nachdem das VG Gießen die vergangene Woche dem Eilantrag im Hinblick auf insgesamt vier Mahnwachen teilweise stattgegeben hatte, reagierte das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 16.09.2020, indem es hinsichtlich einer der Mahnwachen versammlungsrechtlich die Durchführung von Blockadeaktionen auf der L3343 (Dannenröder Straße) untersagte.
Der Versammlungsanmelder (Antragsteller) machte mit seinem Eilantrag geltend, dass er durch diese Auflage unverhältnismäßig in seiner Versammlungsfreiheit beschränkt werde. Der Verkehr auf der Landesstraße müsse umgeleitet werden und die Versammlungsteilnehmer müssten entsprechend gesichert werden.
Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid des Regierungspräsidiums rechtmäßig. Das Regierungspräsidium habe ausführlich und zutreffend die Interessen der Beteiligten abgewogen. Es handele sich bei den für sechs Monate angemeldeten täglichen "Blockadetrainings" auf der Landesstraße um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, sodass geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen seien. Es bestehe auch eine Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit und der Versammlungsteilnehmer wegen des stark erhöhten Unfallrisikos bei unkontrolliertem Betreten oder längerem Aufenthalt von Personen auf der Landesstraße.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.
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