(openPR) Auch wenn HGB, Rechtsprechung und gelebte Praxis diese Frage in den meisten Fällen verneinen, gilt doch: nichts ist so, wie es auf den ersten Blick scheint. Kündigt ein Handelsvertreter (§84 HGB) seinen Agenturvertrag, verliert er regelmäßig auch seinen Anspruch auf Ausgleich, es sein denn, es können besondere Gründe geltend gemacht werden, durch die der Ausgleichsanspruch nach HGB auch bei einer Eigenkündigung erhalten bleiben kann.
Dabei geht es regelmäßig um die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Agenturvertrages. Die Regelungen bei Alter und Krankheit sind dabei selten strittig. Immer dann, wenn sich die Geschäftsgrundlagen massiv verändern, ist es sinnvoll, die Möglichkeiten einer Eigenkündigung unter Aufrechterhaltung des Ausgleichsanspruches prüfen zu lassen. Solche Veränderungen können sein:
- Zusammenschlüsse mit anderen Konzernen und damit verbundene Änderungskündigungen
- Einseitige Änderungen der Provisionsbestimmungen
- Massive Eingriffe in bestehende Bestände
- Strategische Veränderungen der Geschäftspolitik, die die bisherige Geschäftstätigkeit auf den Kopf stellen
- Pflichtverletzungen des Unternehmens
Die detaillierte Prüfung des Einzelfalles ist immer erforderlich. §89 Abs. 3 HGB formuliert:
3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann,…..
In unserem Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Agenturberatern ermitteln wir im individuellen Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine ausgleichswahrende Eigenkündigung günstig sind und unterstützen beim weiteren Vorgehen (www.FDLBerater.de). Die Position des Handelsvertreters ist durch die Rechtsprechung der vergangen Jahre in dieser Frage deutlich verbessert worden.
(Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern liefert allgemeine Informationen. Rechtsberatung ist nach dem Rechtsberatungsgesetz den entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten.)













