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Verletzung der Rechte des Personalrats bei Einstellung einer Referentin

24.08.202008:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verletzung der Rechte des Personalrats bei Einstellung einer Referentin
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 18.08.2020 festgestellt, dass das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz bei der Einstellung einer Referentin in der Stabsstelle "Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Reden" die Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats verletzt hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 3/2020 vom 21.08.2020 ergibt sich:

Der Dienststellenleiter hatte ein Mitbestimmungsverfahren bei der Einstellung der Referentin eingeleitet und den Personalrat um Zustimmung ersucht. Nachdem dieser die Zustimmung verweigert und seine Verweigerung begründet hatte, wurde die Referentin eingestellt, ohne zuvor das im Thüringer Personalvertretungsrecht vorgesehene Einigungsstellenverfahren einzuleiten und abzuwarten.

Das VG Meiningen hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt das Vorbringen des Personalrats es zumindest als möglich erscheinen, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung gegeben war. Zwar werde der Personalrat nicht an einer Auswahlentscheidung bei der Einstellung neuer Mitarbeiter beteiligt, denn diese liege ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters. Der Personalrat habe jedoch Zweifel daran geäußert, ob die Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt sei. Allein die Möglichkeit eines entsprechenden Verstoßes berechtige den Personalrat, seine Zustimmung zu verweigern. Auf die Frage, ob der Dienststellenleiter tatsächlich gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoßen habe, komme es bei der Prüfung der Verletzung von Beteiligungsrechten des Personalrats nicht an.

Wäre das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß weitergeführt worden, hätte die Einigungsstelle im Ergebnis eine Empfehlung an das Ministerium aussprechen können, an die dieses allerdings nicht gebunden gewesen wäre.

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