(openPR) Die herausragende Qualität des Leitungswassers in Deutschland ist ein hohes Gut, denn Wasser ist ein kostbares Nass und verdient starken Schutz. Rechtlich gesehen findet dieser Schutz vor allem über das Wasserrecht statt. Der Umgang mit dieser Materie ist nicht ganz einfach und manchmal schießen die Anwender, also vor allem Städte und Gemeinden, über das Ziel hinaus. Sie erlassen dann zum Beispiel Entwässerungssatzungen, die sich mit höherrangigem Recht nicht vertragen. Darauf gestützte Bescheide sind dann unwirksam.
Die Stadt Bad Kreuznach gehört nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Kreis der Übereifrigen. Die Stadtoberen waren der Meinung, sie müssten die Betriebe im Stadtgebiet von einer eigens dafür beauftragten Detektei unter die Lupe nehmen lassen. Das allein löste schon einigen politischen Wirbel aus. Die Stadt wollte aber partout wissen, ob Hotels und Restaurants alle einen Fettabscheider installiert haben, wie es sich laut Entwässerungssatzung der Stadt gehört. Am Ende kam heraus, dass eine ganze Reihe von Betrieben keinen Fettabscheider haben. Daraufhin erließ die Stadt Bescheide und verlangte den nachträglichen Einbau von Fettabscheidern.
Dagegen wehrte sich ein Unternehmer aus Bad Kreuznach. Er war der Ansicht, dass sein kleines Hotel garni, in dem lediglich einfaches Frühstück angeboten wird, viel weniger belastend für die Klärwerke der Stadt sei, als ein Hochhaus mit mehreren Mietparteien, von denen täglich auch zahlreiche warme Mahlzeiten zubereitet werden. Er stellte sich und der Stadt die Frage, warum ein Hochhaus ohne Fettabscheider auskommen können soll, er aber mit den Kosten des Einbaus belastet wird. Sein Widerspruch blieb erfolglos, woraufhin Klage geboten war.
Die Richter am Verwaltungsgericht Koblenz gaben dem Hotelbetreiber Recht und erklärten die entsprechende Passage in der Entwässerungssatzung der Stadt Bad Kreuznach für unwirksam. Das Urteil kann im Volltext bei der Sozietät Bietmann, Rechtsanwalt Boris Maskow, kostenfrei elektronisch angefordert werden.