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Influencerin & Werbung - zwei aktuelle Urteile

02.06.202009:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Influencerin & Werbung - zwei aktuelle Urteile
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Influencer-Recht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Influencer-Recht

(openPR) Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 2 U 78/19 entschieden, dass eine Influencerin im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen darf, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.



Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 13/2020 vom. 29.05.2020 ergibt sich:

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies unzulässige Werbung darstellt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt die Influencerin durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 1 HK O 45/17 entschieden, dass Influencer, die im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorstellen, den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung deutlichen machen müssen.

Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz vom 29.05.2020 ergibt sich:

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist eine Influencerin. Sie veröffentlicht auf ihrem Account unter anderem Fotos von sich selbst, auf denen sie Produkte unterschiedlicher Art zeigt. Auch werden dort Texte veröffentlicht, in denen Produkte positiv besprochen werden. Diese Fotos und Texte versieht die Beklagte zum Teil zusätzlich mit Links zu den Webseiten dieser Produkte. So finden sich dort auch Fotos und Texte zu Besuchen der Beklagten in einem Friseursalon. Dort erhielt die Beklagte Frisuren und kosmetische Dienstleistungen teilweise unentgeltlich. Im Gegenzug fertigte die Beklagte mit dem Einverständnis der Inhaberin des Friseursalons während ihrer Besuche im Salon Fotos und veröffentlichte diese auf ihrem Account. Sie veröffentlichte weiterhin hierzu einen Link, sodass nach einem "Klick" die Bezeichnung des Accounts des Salons eingeblendet wurde und nach einem weiteren "Klick" auf diese Bezeichnung der User auf den Account geführt wurde (sog. tap tag). Außerdem lobte sie in einem dazugehörigen Text den Friseursalon und empfahl die dortige Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Auf Aufforderung der Kläger gab die Beklagte 2017 eine Unterlassungserklärung dahingehend ab, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Nachdem der Kläger danach weitere Fotos in sozialen Medien entdeckte, mit denen die Beklagte nach dessen Ansicht Werbung für die Waren betreibe und hierfür Entgelt bekomme, forderte er für einen dreifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 15.300 Euro.

Das LG Koblenz hat die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder zu Ordnungshaft dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der jeweiligen Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt sowie weiterhin zu der beantragten Zahlung von 15.300 Euro.

Nach Auffassung des Landgerichts ist in dem Verhalten der Klägerin eine geschäftliche Handlung zu sehen, da sie mit dem sog. tap tag verbunden mit Bild und Empfehlung die geschäftliche Tätigkeit des Friseursalons unterstützte. Das Landgericht ordnete die Fotos als nicht mehr bloß "privater Natur" ein und sah es als erwiesen an, dass die Beklagte hiermit ganz gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflusste, um den Absatz des Friseursalons zumindest mittelbar zu fördern. Die von der Inhaberin des Friseursalons unterzeichnete Erklärung, keine geschäftlichen Beziehungen mit der Beklagten zu haben und dass die Beklagte Dienstleistungen und Waren des Salons bezahlt habe, wertete das Gericht als inhaltlich falsch. Es wertet die Handlung der Beklagten als im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, weil die Beklagte den kommerziellen Zweck ihres Verhaltens zugunsten des Friseursalons weder kenntlich machte noch sich dieser aus den Umständen ergab. Dies sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei einem entsprechenden Hinweis auf den kommerziellen Zweck eventuell nicht getroffen hätte. Da es sich um keinen "Business Account" handelte, hätte bereits die erste Seite, auf der ohne weiteren "klick" kein Markenzeichen/-name zu sehen war, mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden müssen, dass es sich um Werbung handelt. Es sei auch nicht für jede Person, die den Account der Beklagten aufgesucht habe, ersichtlich gewesen, dass die Beklagte eine Influencerin ist. Die Tätigkeit von Influencern sieht das Landgericht generell als Werbung an. Es sieht die Beklagte als Unternehmerin, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich darüber hinaus auch selbst vermarktet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

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