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Im Kreis Konstanz greift die Mietpreisbremse wieder

28.05.202009:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In Konstanz, Singen und Radolfzell werden Mieter durch die Mietpreisbremse besser vor überhöhten Forderungen beim Abschluss eines neuen Mietvertrags geschützt. Außerdem gilt dieses Instrument neu in den Gemeinden Reichenau, Eigeltingen und Büsingen am Hochrhein, berichtet der Vorsitzende des Mieterbunds Bodensee, Herbert Weber. Voraussetzung dafür ist eine Rechtsverordnung der Landesregierung, die am heutigen 27. Mai 2020 in Kraft tritt.



Die Mietpreisbremse legt fest, dass bei neu abgeschlossenen Mietverträgen die Miete nicht mehr als zehn Prozent über dem Preis vergleichbarer Wohnungen liegen darf. Doch sie gilt nicht bundesweit, macht Mieterbund-Sprecher Winfried Kropp auf ein weit verbreitetes Missverständnis aufmerksam. Das Instrument der Mietpreisbremse dürfe nur dort eingesetzt werden, wo aufgrund eines angespannten Markts die Wohnraumversorgung zu angemessenen Bedingungen gefährdet sei. Es sei Aufgabe der Bundesländer, diese Regionen festzulegen.

Grundlage für die Auswahl der Städte und Gemeinden sei ein von der Landesregierung beauftragtes Gutachten, das vergangenen Herbst veröffentlicht wurde. Dort wurden die Wohnungsmärkte in allen Kommunen des Landes analysiert. Untersucht wurde insbesondere die Frage, wie hoch die durchschnittliche Mietbelastung ist oder ob die Mieten stärker als im Durchschnitt stiegen. Nur wenn alle betrachteten Merkmale eines angespannten Markts vorlagen, wurde eine Kommune in die Gebietskulisse der Mietpreisbremse aufgenommen. Aus diesem Grund gelte ab heute die Mietpreisbremse nicht mehr in der Gemeinde Rielasingen-Worblingen. Landesweit greife die Mietpreisbremse künftig in 89 Städten und Gemeinden. 52 Orte wurden neu aufgenommen, in 31 Gemeinden falle die Regelung künftig weg.

Verstöße gegen die Mietpreisbremse können mittlerweile auch rückwirkend geltend gemacht werden. Mieter hätten dann einen Anspruch darauf, dass ihnen die zu viel gezahlte Miete zurückerstattet wird. „Bund und Land haben mit Neuregelungen unsere Kritik an den Regeln der Mietpreisbremse teilweise aufgegriffen. Dennoch gibt immer noch zu viele Ausnahmeregelungen. Dadurch ist die Mietpreisbremse nach wie vor ein zu löchriger Schutzschirm,“ fasst Kropp die Kritik des Mieterbunds zusammen.

Um sich auf die Mietpreisbremse berufen können, benötigen Mieter Informationen über die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Auskunft darüber gebe verlässlich nur ein anerkannter Mietspiegel. Doch eine solche Übersicht gebe es derzeit nur in Konstanz und Radolfzell. „In Singen haben es Mieter daher viel schwerer, ihr Recht durchzusetzen,“ kritisiert Herbert Weber die Weigerung der dortigen Stadtverwaltung einen Mietspiegel zu erarbeiten.

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