(openPR) Der französische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 23. März 2019 eine umfassende Reform der Zivil-und Handelsgerichtsbarkeit beschlossen (Loi du 23 mars 2019 de programmation 2018-2022 et de réforme pour la justice). Im Dezember wurden die Umsetzungsverordnungen veröffentlicht (Décret n° 2019-1333 du 11 décembre 2019 réformant la procédure civile), aus denen hervorgeht, dass bedeutende Teile der Reform bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Damit stehen dem Rechtsanwalt in Frankreich nur wenige Wochen Zeit zur Verfügung, um sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen. Berührt werden sowohl Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, also auch der Verfahrensverlauf.
Konkret gelten ab dem 1. Januar 2020 insbesondere die folgenden Regeln. Die Amtsgerichte sind abgeschafft und gehen in den nunmehr „Tribunal judiciaire“ (vormals „Tribunal de Grande Instance“) genannten Landgerichten auf. Die entsprechenden Zuständigkeiten werden übertragen. Vor dem Tribunal judiciaire herrscht Anwaltspflicht und das Verfahren ist schriftlich, jedoch gilt beides nicht, wenn der Streitwert unter 10 000 € liegt, sowie in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen.
Argumente, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, müssen nunmehr bereits in der Aufbereitungsphase des Verfahrens vorgetragen werden. Dies betrifft etwa mangeldes Klageinteresse oder die Verjährung des Anspruchs. Der Zulässigkeitsstreit wird per Einzelrichter oder kollegial entschieden. Ist diese Verfahrensetappe abgeschlossen, kann die Zulässigkeit der Klage idR nicht mehr bestritten werden.
Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass Entscheidungen der ersten Instanz nunmehr stets vorläufig vollstreckbar sind, es sei denn, das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag anders. Mit der neuen Regelung sollen Berufungen, die allein dem Zeitgewinn dienen, unterbunden werden.
Weitere Vorschriften treten erst zum 1. September 2020 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Reform der Verhandlungsterminierung. Während bislang in der Klageschrift idR ohne vorab festgelegtem Gerichtstermin bzw. "terminlos" geklagt wird, gilt fortan, dass der Kläger beim jeweiligen Gericht einen Termin für die erste Verhandlung einholen und die Gegenseite dazu auffordern muss, am jeweiligen Termin bei Gericht zu erscheinen. Diese Pflicht galt bislang nur ausnahmsweise, etwa vor Amts- oder Handelsgerichten.
Dr. Oliver Berg, Rechtsanwalt in Paris








