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Kündigung der Intendantin des Tanztheaters unwirksam

21.08.201909:37 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Kündigung der Intendantin des Tanztheaters unwirksam
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht

(openPR) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Teilurteil vom 20.08.2019 zum Aktenzeichen 8Sa 99/19 entschieden, dass die fristlose Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch vom 13.07.2018 unwirksam ist.

Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düssseldorf vom 20.08.2019 ergibt sich:



Auch die vom Tanztheater erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags vom 12.11.2018 blieb erfolglos. Der seit dem 01.05.2017 befristet bis zum 31.07.2022 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist nicht beendet, sondern besteht weiter.

Das Landesarbeitsgericht hat damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal bestätigt.

Das Tanztheater hatte aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrags, der keine Probezeit und kein ordentliches Kündigungsrecht vorsah, nur die Möglichkeit, diesen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu kündigen.
Das der Klägerin vorgeworfene, angebliche Fehlverhalten erreichte zur Überzeugung der Kammer schon nicht das für einen außerordentlichen Kündigungsgrund erforderliche Gewicht. Es fehlte im Übrigen die erforderliche einschlägige Abmahnung.

Soweit das Tanztheater der Klägerin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vorwirft, handelt es sich weitgehend um inhaltliche Kritik. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen ist. Im Übrigen wurde der von der Klägerin entworfene Spielplan 2018/2019 jedenfalls teilweise umgesetzt.

Soweit das Tanztheater der Klägerin aufgrund von Beschwerden anderer Mitarbeiter die Eignung zur Tätigkeit als Intendantin abgesprochen hat, blieben diese Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht substanzlos. Sie erreichen im Übrigen keineswegs das Gewicht eines fristlosen Kündigungsgrundes.
Die Anfechtung blieb erfolglos, weil das Tanztheater schon nicht dargelegt hat, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags arglistig getäuscht hat. Welche konkreten, nicht offen gelegten Konflikte es angeblich mit dem bisherigen Arbeitgeber der Klägerin gegeben habe, sowie dass die Klägerin davon Kenntnis hatte, hat das Tanztheater nicht ausreichend vorgetragen. Hinzu kommt, dass es dem Tanztheater bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, dass es Presseberichte um angebliche Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gab und das Tanztheater der Klägerin abgeraten hatte, sich gegen diese Vorwürfe juristisch zur Wehr zu setzen. Insoweit fehlte es an ausreichendem Vortrag dazu, dass eine unterlassene Aufklärung durch die Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausal war.

Über die weiteren im Wege der Anschlussberufung durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht mangels Entscheidungsreife heute nicht entschieden. Dies betrifft die Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung, die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin als Intendantin bis zum Abschluss des Verfahrens sowie die Entfernung von Abmahnungen. Das Gericht beabsichtigt, darüber in einem neuen Termin Ende 2019 oder Anfang 2020zu verhandeln. Es hat aber angeregt, dass die Parteien die Zeit bis dahin nutzen, eine für das Tanztheater Wuppertal sachgerechte und für alle Beteiligten akzeptable einvernehmliche Lösung zu finden.

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