(openPR) Hamburg/ Stuttgart, 26.10.2006 - Der BGH hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre trotz des Ausschlusses aus der Gesellschaft gegen frühere Beschlüsse klagen dürfen, wenn das Klageverfahren Einfluss auf die Höhe ihrer Barabfindung beim Zwangsausschluss (Squeeze-Out) hat (Urteil vom 09.10.2006, II ZR 46/05).
Im vorliegenden Fall wurden Unternehmensteile der Massa AG an den Metro-Konzern verkauft und sollten ausgegliedert werden. Einige Minderheitsaktionäre legten gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse Klage ein. Sie waren der Meinung, dass der Verkaufspreis zu niedrig gewesen sei. Zudem habe sich der Hauptaktionär treuwidrig einen unzulässigen Vorteil zum Schaden der Gesellschaft verschafft.
Bevor die Sache erstinstanzlich entschieden wurde, wurden die klagenden Minderheitsaktionäre ausgeschlossen und ihre Aktien an den Hauptaktionär übertragen (Squeeze-Out). Infolgedessen verwarfen die Vorinstanzen die Aktionärsklagen als unzulässig; mit dem Wegfall der Aktionärsstellung entfalle gleichzeitig die Anfechtungsbefugnis.
Das ließen die BGH-Richter nicht gelten: Sie stellten klar, dass ehemalige Eigner auch nach dem Verlust ihrer Aktionärsstellung ein berechtigtes Interesse an der Verfahrensfortsetzung haben können. Und das berechtigte Interesse sei dann zu bejahen, wenn die ehemaligen Aktionäre im Falle des Obsiegens eine höhere Barabfindung erhalten könnten.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf den Anlegerschutz spezialisierten Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Das Urteil ist ein Meilenstein für den Aktionärsschutz in Deutschland. Bisher wurde >kritischen< Aktionären beim Squeeze-Out durch den Zwangsausschluss die Klagebefugnis abgesprochen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Die Manager müssen sich den Ansprüchen der Aktionäre stellen.“
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