(openPR) Stellungnahme des Bundesverbandes deutscher Vereine & Verbände (bdvv) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 enthält eine Umsatzsteuer-Neuregelung (zu § 12 Absatz 8a des Umsatzsteuergesetzes), deren Bedeutung und Folgen für gemeinnützige Organisationen bisher in der öffentlichen Debatte fast völlig übersehen wurden.
Danach soll für die steuerbegünstigten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften (die sogenannten Zweckbetriebe) nicht mehr uneingeschränkt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten. „In Verbindung mit der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 bedeutet das eine steuerliche Mehrbelastung von 12%!“, betonte Wolfgang Pfeffer, Finanzvorstand des bdvv.
Während bislang für alle Zweckbetriebe der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, soll das künftig nur noch der Fall sein, wenn
- der Zweckbetrieb nicht in Konkurrenz zu nicht begünstigten Betrieben anderer Unternehmer steht
- oder mit dem Zweckbetrieb unmittelbar die Satzungszwecke verwirklicht werden.
Für welche Zweckbetriebe das gelten wird, lässt die Neuregelung offen. Eine adäquate gesetzgeberische Reaktion ist die Novelle weder auf die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuerharmonisierung noch auf die aufgetretenen Fälle eines Gestaltungsmissbrauchs durch Integrationsbetriebe.
Die Neuregelung hat aber voraussichtlich nicht nur eine gravierende Mehrbelastung für die Mitglieder, Kunden und Klienten von gemeinnützigen Vereinen zur Folge, sondern führt auch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Da sie bereits zum 1. Januar wirksam werden soll, wird es kaum möglich sein, sie durch finanzbehördliche Anweisungen einheitlich umzusetzen.
Insbesondere besteht bei der Interpretation der Neuregelung ein erheblicher Ermessensspielraum. Den Vereinen drohen deswegen willkürliche Entscheidungen der Finanzämter, die mit der Umsetzung der Novelle ebenfalls überfordert sein dürften.
Der bdvv forderte Bundesregierung und Bundesrat auf, das Gesetzgebungsverfahren bezüglich des §12 Absatz 8a des Umsatzsteuergesetzes auszusetzen, bis in Abstimmung mit Finanzbehörden und Verbänden eine klare und praktikable Neuregelung gefunden wurde.
Insbesondere soll eine solche Regelung den Gestaltungsmissbrauch in Einzelfällen verhindern, ohne den gemeinnützigen Einrichtungen flächendeckend zu schaden. Dazu wäre es erforderlich, die Umsatzsteuerermäßigung nur für die konkreten Gestaltungsfälle auszuschließen, anstatt durch eine ebenso vage wie allgemeine Bestimmung vielfältige Leistungsbereiche gemeinnütziger Organisationen in eine zum Teil existenzbedrohende Lage zu bringen.
Vertiefende Hinweise:
- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007
http://dip.bundestag.de/btd/16/027/1602712.pdf
- Bundesrechnungshof, Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007, Geschäftszeichen VIII 2 – 2006 – S 1910
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/anhoerungen/030/Stellungnahmen/05-Bundesrechnungshof.pdf
- Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 622/06
http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2006/0601-700/622-1-06,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/622-1-06.pdf




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