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Tarifdifferenzierung versus Altersdiskriminierung in der KFZ-Versicherung

(openPR) Der GDV setzt sich mit seiner Veröffentlichung im Internet unter Themen im Positionen-Magazin am 21.6.2019 mit der Petition gegen die Altersdiskriminierung unter anderem in der KFZ-Versicherung auseinander. Nach Ansicht des GDV gehört die Differenzierung nach Risikogruppen zum Kerngeschäft privater Versicherungen und sorgt für eine faire Verteilung der Kosten im Kollektiv der Versicherer. Im Bereich der KFZ-Versicherung werden die Fakten vom GDV zu Ungunsten der KFZ-Halter ab 60 Jahren bei der Erhebung von Aufgeldern zu den Prämien verschoben. Die Zuschläge zur KFZ-Prämie für die Senioren stellen seit vielen Jahren eine Arbitrage ohne Risiko für die Versicherer dar.

Zu betrachten und zu vergleichen ist hier die homogene Gruppe von etwa 47,1 Millionen PKW-Halter (KBA) im Verhältnis zu der Teilmenge der ca. 9,7 Millionen Senioren ab 65 Jahren als PKW-Halter, welche oft langjährige unfallfreie Versicherungsverläufe von über 30 Jahren mit Zuschlägen bis ca. 100 % zur Vergleichsprämie unter 60 Jahren zur KFZ –Versicherung ohne Grund oder Anlass belegt werden. 

Zwischen beiden vorgenannten Gruppen gibt es nach den bisherigen Erkenntnissen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Alle fahren einen PKW. Die Wagnisse der Versicherer ergeben sich aus über 40 Einzel-Wagnissen, also mit dem Risiko des Betriebes von PKW‘s, LKW’s, Kräder, Bussen, E-Bikes usw. im öffentlichen Straßenverkehr. Alle Personenkraftwagen gehören zu der Wagnisart: "112 PKW" mit der die Gefahren und der Betrieb im Straßenverkehr für die KFZ-Halter einheitlich erfasst sind und bilden somit eine gleichartige homogene Risikogruppe.

Innerhalb der KFZ-Versicherung werden alte Autofahrer zu Unrecht als Risiko eingestuft. Das Risiko verteilt sich innerhalb der etwa 47 Millionen KFZ-Halter. Ein Beispiel: Die Hauptbeschuldigten PKW-Fahrer als Hauptverursacher an Unfällen mit Personenschaden sind am Risiko der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr lediglich mit ca. 0,076 % vertreten. Alle anderen Altersgruppen liegen höher.

Ein Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender Grund für die Erhebung des Alterszuschlages für PKW-Halter ab 65 Jahren nicht finden lässt. Einen nachvollziehbaren Grund für die Erhebung der Zusatzprämie haben die Versicherer bis heute den Verbrauchern nicht schlüssig erklären können. Insofern kann der Alterszuschlag für die KFZ-Halter ab 65 Jahren solange als willkürlich zu bezeichnet werden und dient offensichtlich der Gewinnmaximierung der KFZ-Versicherer. Es ist also unverkennbar ungerecht, wenn zusätzliche Beiträge bei geringerem, bzw. gleichem, Risikoverlauf bei der Generation 65+ erhoben werden.

Von einer fairen Risikoberechnung durch die KFZ-Versicherer kann trotz gegenteiliger Aussagen des GDV gegenüber den Versicherungsnehmern über 60 Jahren keine Rede sein. Es handelt sich im Ergebnis um Altersdiskriminierung, die auch nicht durch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gestützt wird.
Der Gesetzgeber hat schon einmal eingegriffen und hat den Unisextarif für Frauen und Männer zur Pflicht gemacht. 

Da die KFZ-Versicherer sich bisher hinsichtlich der Altersdiskriminierung nicht bewegt haben, ist eine gesetzliche Regelung für die KFZ-Versicherung überfällig.
Quelle: https://www.gdv.de/de/themen/positionen-magazin/jeder-ist-anders-48728

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