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Freibeträge nutzen, Erbschaftsteuer sparen

Bild: Freibeträge nutzen, Erbschaftsteuer sparen
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN

(openPR) Die Regensburger Steuerkanzlei WW+KN rät dazu, Vermögensübertragungen aktiv und frühzeitig anzugehen.

Laut Statistiken sollen in den nächsten fünf Jahren mehrere Billionen Euro an Vermögenswerten auf die nächste Generation übertragen werden. Die Werte werden dabei durch kontinuierlich steigende Immobilienpreise stark befeuert. Bei Übertragungen im engsten Familienkreis bleiben Erbschaften in vielen Fällen steuerfrei. Ist das Vermögen aber größer oder gibt es nur einen Erben oder erben entferntere Verwandte, fallen häufig hohe Erbschaftsteuerzahlungen an. Dennoch lassen sich Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Strategien und frühzeitige Übertragungen stark reduzieren.



Je höher das Vermögen, umso höher der Steuersatz:

Der Ehegatte kann einen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen, für Kinder gilt pro Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro, für Enkel pro Großelternteil von 200.000 Euro und für alle übrigen Personen ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Übersteigt das übertragene Vermögen die Freibeträge, so greifen für nahe Verwandte in der Steuerklasse I Erbschaftsteuersätze zwischen 7 % und 30 %. Deutlich ungünstiger stellt sich die Besteuerung für entferntere Verwandte wie Neffen oder Nichten in der Steuerklasse II mit Steuersätzen von 15 % bis 43 % dar, während alle anderen Personen als Begünstigte sogar mit Steuersätzen von 30 % bis 50 % belegt werden.

„Gerade bei Immobilienbesitz empfiehlt es sich, Vermögensübertragungen frühzeitig anzugehen, wenn sich ein Überschreiten der Freibeträge abzeichnet, da im Todesfall möglicherweise dann die Immobilie von den Erben zur Tilgung der Erbschaftsteuer veräußert werden muss“, rät WW+KN-Geschäftsführer und Steuerberater Matthias Winkler. Durch einen Nießbrauchsvorbehalt, bei dem die Erträge aus der Immobilie und das Nutzungsrecht weiter dem Übergeber zustehen, würden sich hier steuerliche Vorteile unter gleichzeitiger Absicherung des Übergebers nutze lassen.

Vielfältige Strategien zur Steueroptimierung denkbar:

Neben einer Immobilienübergabe unter NIeßbrauchsvorbehalt lassen sich unter anderem folgende Strategien zur Optimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuerlast nutzen:
Mehrfachnutzung von Freibeträgen: Die schenkungsteuerlichen Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen. Durch frühzeitige Vermögensübertragungen können Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Ehepartner einbeziehen: Bei einem Ehepartner geballtes Vermögen kann auf den anderen Ehegatten übertragen und von diesem an die Kinder weitergeschenkt werden. Durch solche „Ketten-Schenkungen“ lassen sich zusätzliche Freibeträge mobilisieren.
Enkel beschenken: Bei größeren Vermögen oder geringen Altersunterschieden zwischen den Generationen, kann sich eine Schenkung von Großeltern an Enkel anbieten. Hierdurch kann eine Vermögenskonzentration bei den Kindern mit möglicherweise doppeltem Erbschaftsteueranfall vermieden und zusätzliche Enkel-Freibeträge genutzt werden.
Steuerprogression nutzen: Häufig wird zu Lebzeiten eine schenkungsteuerfreie Übertragung von Vermögenswerten angestrebt und oftmals hohe Vermögenswerte bis zum Todesfall fortgeführt. Aufgrund der mit steigendem Nachlass ansteigenden Steuersätze kann es sich aber anbieten, auch zu Lebezeiten schon Übertragung unter Nutzung günstigere Steuersätze vorzunehmen, um im Todesfall keine geballte Nachlassübertragung mit hohem Steuersatz zu riskieren.
Testament anpassen: Häufig starten Ehegatten mit einem sogenannten „Berliner Testament“ kurz nach der Eheschließung, bei dem sie sich beide als Alleinerben einsetzen. Das Testament bleibt dann meist ein Leben lang unverändert. Sinnvoller ist es allerdings, mit steigendem Alter auch Kinder und ggf. Enkel einzubeziehen, um steuerliche Freibeträge vollständig zu nutzen und keine Vermögenskonzentration beim überlebenden Ehegatten herbeizuführen.
Erbe ausschlagen: Wenn ein steuerlich ungünstiges Testament vorliegt, ist auch ein Erbausschlagung denkbar, um ggf. einen gesetzlich nachfolgenden Erben zu begünstigen, der sich in einer steuerlich günstigeren Situation befindet.
Pflichtteil geltend machen: Eine weitere Strategie kann sein, den gesetzlichen Pflichtteil geltend zu machen, wenn ein steuerlich ungünstiges Testament vorliegt. Mit dem Pflichtteil können Freibeträge gegenüber dem Erblasser noch geltend gemacht werden.

„Im Zweifel sollte man rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, um seinen Nachlass steueroptimal zu planen und die Begünstigten später nicht mit Erbschaftsteuerzahlungen zu überfordern“, rät WW+KN-Steuerberater Matthias Winkler.

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