(openPR) Nun kommen die Ergebnisse der Abiturprüfungen. Sind sie schlecht, bleiben die Noten also hinter den Erwartungen zurück, vor allem aber dann, wenn das Abitur nicht bestanden wurde, stellt sich die Frage, was man machen kann und ob ein Vorgehen gegen die Bewertung(en) Erfolg verspricht. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn wer möchte schon ohne den angestrebten Abschluss bleiben oder seine Schulzeit mit einem weniger guten Ergebnis abschießen und so ggf. Nachteile bei der Bewerbung um einen Studienplatz haben. Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen Fehlern, die im Verfahren gemacht wurden und Fehlern bei der Bewertung.
Ein Prüfling, der gesundheitliche Probleme schon zu Beginn der Prüfung hatte oder aber solche während der Prüfung bekam, musste dies der Aufsicht führenden Person unverzüglich anzeigen und im Zweifel von der Prüfung zurücktreten; zudem musste sofort eine Ärztin oder ein Arzt konsultiert und eine Bescheinigung über den schlechten, die Fähigkeit, die normalerweise vorhandene Leistungsfähigkeit zu zeigen, beschränkende gesundheitliche Situation erstellt und der Schule auch unverzüglich vorlegt werden. Wer das unterließ, kann sich ggf. auf Prüfungsunfähigkeit allein deshalb nicht berufen.
Entsprechendes gilt, wenn es während der Prüfung zu Störungen (Lärm, Gestank, Kälte oder Hitze o.ä.) kam; auch dann musste diese Störung sofort angezeigt und zu deren Beseitigung aufgefordert werden. Nur wenn das so geschah, die Störung aber nicht beseitigt wurde, kann man sich später auf einen entsprechenden Verfahrensfehler berufen.
Liefen die Prüfungen frei von derartigen äußeren Störungen, kann die böse Überraschung in einer zu schlechten Bewertung liegen. Zwar haben Prüfer einen sog. Beurteilungsspielraum, der selbst von Gerichten grds. zu achten ist. Andererseits steht aber Prüflingen auch ein sog. Antwortspielraum zu, dessen Beachtung durch die Prüfer gewährleistet sein muss. Ist das nicht der Fall, kann die Bewertung der Prüfungsleistung fehlerhaft sein.
Aber auch dann, wenn das Prüfungsthema zu schwer oder wenn eine Prüfungsaufgabe unklar gestellt war, kann ein Widerspruch gerechtfertigt sein.
Binnen einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abiturprüfung kann Widerspruch eingelegt werden.






