(openPR) Die Abmahnungen hinsichtlich eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums haben in letzter Zeit immer mehr zugenommen. Nun ist der Bundesgerichtshof mit seiner Eintscheidung vom 20.07.2006 dieser Abmahnwelle entgegengetreten.
Jeder geschäftsmäßige Dienst im Netz muss die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG einhalten. Welche Informationen genau darin enthalten sein müssen, können Sie unter http://www.anwaeltin-heussen.de/Articles/ImpressumspflichtfurWebse.html nachlesen.
Die Anbieterkennzeichnung muss dabei unmittelbar erreichbar sein. Nach der Entscheidung des OLG Hamburgs, GRUR-RR 2003, 992 ist die Anbieterkennzeichnung dann unmittelbar erreichbar, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.
Die Entscheidung macht klar, dass Internetdienste ihre Angaben nicht "verstecken" dürfen, um so die gesetzlichen Vorschriften umgehen zu können.
Jedoch ist es auch nicht erforderlich, dass die Daten unter der Bezeichnung "Angaben nach § 6 TDG" hinterlegt sind.
Die Rechtsanwältin Nina Heussen hat das Urteil und seine wesentlichen Inhalte unter http://www.123recht.net/article.asp?a=18569 zusammengefasst und kommentiert.
Rechtsanwältin Nina Heussen
Mitglied bei Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstraße 2
80331 München






