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Kein Honorar für Rückfahrt eines Notarztes

20.10.200617:15 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Zum Sachverhalt: Die beklagte KÄV gewährte dem als Notarzt tätigen Kläger in den streitbefangenen Quartalen III und IV/1997 sowie I und II/1998 für seine Rettungsbegleitfahrten von der Rettungswache zum Krankenhaus und zurück bei lebensbedrohlich erkrankten Patienten insgesamt einmal die Vergütung nach Nr. 33 EBM-Ä. Sie versagte ihm den von ihm begehrten zusätzlichen Ansatz der Nr. 40 EBM-Ä (Verweilen außerhalb der Praxis).

Das vom Kläger angerufene SG hat seiner Klage stattgegeben; das LSG hat sie unter Aufhebung des Urteils des SG abgewiesen. Es hat ausgeführt, mehr als den Ansatz der Nr. 33 EBM-Ä für die persönliche Begleitung eines lebensbedrohlich Erkrankten auf der Hinfahrt zum Krankenhaus könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Leistung Nr 40 EBM-Ä sei weder für die Hin- noch für die Rückfahrt abrechenbar.

Die Revision des Klägers vor dem 6. Senat des Bundessozialgerichts hat keinen Erfolg gehabt. Das BSG hat in seinem Termin-Bericht über die Sitzung vom 11. Oktober Folgendes dazu ausgeführt: „Die Begleitung des Patienten beim Transport zur stationären Aufnahme, für die die Leistung nach Nr 33 EBM-Ä abgerechnet werden kann, endet mit der Übergabe des Patienten an das Krankenhaus. Für die Zeit der Rückfahrt des Notarztes ist der Leistungstatbestand der Nr. 40 EBM-Ä nicht erfüllt, da dieser ein "Verweilen" des Arztes voraussetzt, das "wegen der Erkrankung erforderlich" ist. Damit wird verdeutlicht, dass das Verweilen bei einem bestimmten Patienten gemeint ist. Der Zeitaufwand des Arztes für die Rückfahrt von einem Notfalldiensteinsatz ist durch die Vergütung nach Nr. 33 EBM-Ä und das Honorar für die sonstigen bei der notärztlichen Behandlung des Patienten anfallenden Leistungen mit abgegolten.“ Quelle: Termin-Bericht Nr. 54/06

Darüber hinaus hatte der 6. Senat an diesem Sitzungstag noch über weitere sechs Revisionen in Angelegenheiten der Vertragsärzte zu entscheiden. Mehr dazu finden Sie unter
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2006&Sort=3&nr=9605

Ihr Lutz Barth (IQB)

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