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Früher als nach 72 Stunden / 3 vollen Tagen darf nicht abgeschleppt werden!

08.04.201910:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Früher als nach 72 Stunden / 3 vollen Tagen darf nicht abgeschleppt werden!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 2018 zum Aktenzeichen 3 C 25.16 entschieden, dass ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone erst dann abgeschleppt werden darf, wenn mindestens 72 Stunden (0 3 volle Tage) vergangen sind.


Sollten Sie sich Urlaub, in einer Kur/Rehabilitation, Krankenhausaufenthalt oder ähnlich aufhalten und Ihr Fahrzeug im öffentlichen Parkraum abgestellt haben und dann feststellen, dass das Auto weg ist – ist nicht immer an einen Dieb zu denken – es kann auch einfach abgeschleppt worden sein, weil zwischenzeitlich ein mobiles Halteverbot eingerichtet wurde.

Obwohl der Normgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat, ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt. Der Verantwortliche muss daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor schon entschieden, dass ein Fahrzeug jedenfalls am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.

Im Anschluss hieran hatten die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer entschieden, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen aber auch mindestens erforderlich ist, das Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht heute bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertrat die Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei, weil die Straßenverkehrsbehörden anderenfalls auf Änderungen der Verkehrslagen nicht hinreichend flexibel reagieren könnten.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht folgten einer solchen Auffassung nicht, denn zum einen ist die Möglichkeit, erforderliche Abschleppmaßnahmen tatsächlich durchführen zu können, nicht von der Frage abhängig, von wem die Kosten hierfür getragen werden müssen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funktionsdefiziten geführt hätte.

Die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen – etwa aus Anlass von Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen – ist regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten. Angemessen ist vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs wäre für den Verantwortlichen des Fahrzeugs schwer zu handhaben.

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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