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Gärrestrücknahme – Regelungen

02.04.201912:23 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Während es bei der Lieferung von Gülle und Frischsubstrat der Landwirte an Biogasanlagen in Bezug auf die gesetzliche Umsatzsteuer klare Regeln gibt, ist die Rücknahme von Gärrest oft nicht klar geregelt.

Durch die Neuregelung der Düngeverordnung wurde die Ausbringung von Gärresten deutlich eingeschränkt und erfordert damit erhöhte Lagerkapazitäten. Biogasanlagen sind daher froh, Gärdünger los zu werden und gehen dazu über, die Gärreste kostenlos abzugeben. In Betriebsprüfungen greifen die Finanzämter eine solche kostenlose Abgabe der Gärdünger auf, was auch bei der Vereinbarung für ein recht niedriges Entgelt für Gärdünger der Fall ist. Das Finanzamt hat angebliche Düngewerte der Gärdünger recherchiert und setzt 2,00 bis 10,00 € pro Tonne an. Das UStG stellt eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für den gelieferten Gegenstand, hier des Gärdüngers.
Obwohl die Biogasanlage kein Entgelt für die Gärdünger erhalten hat, muss sie auf diese Lieferungen Umsatzsteuer nachentrichten, die mindestens vier Jahre zurückgehen kann.

Durch eine saubere vertragliche Gestaltung kann dieses Risiko vermieden werden. Laut Bundesgerichtshof kann die Lieferung des Substrats unter Zurückbehaltung des Gärdüngers vereinbart werden. Dann besteht eine Gehaltslieferung. Dabei sollten die vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen Landwirt und Biogasanlage folgendes beinhalten:

• Eine Einigung, dass es sich um eines Gehaltslieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt,
• dass der Landwirt nur die im Substrat enthaltenen Inhaltsstoffe, die sich bei der Fermentation zu Biogas verarbeiten lassen, liefert und dafür sein Entgelt erhält und
• dass der Landwirt sich das Eigentum an der eigentlichen Biomassesubstanz vorbehält, die als Gärrest zurückgegeben wird.


Eine Durchschnittssatzbesteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um eine reine Information handelt. Eine ausführliche Beratung zum Thema „Umsatzsteuer im Biogasbereich“ erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.

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