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Güllekleinanlagen - Neuregelungen

26.03.201909:24 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Nach dem EEG 2017 erhalten sogenannte kleine Gülleanlagen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 80 Prozent Gülle einsetzen (Geflügelkot ausgenommen) auch ohne Ausschreibung eine relativ hohe Vergütung pro Kilowattstunde, sofern sie eine Leistung von 75 kW nicht überschreiten.



Nach der neuen gesetzlichen Regelung darf eine Anlage bis zu 150 kW installierte Leistung haben, im Jahresdurchschnitt dürfen aber maximal 75 kW Bemessungsleistung erzeugt werden (einschließlich Eigenstromnutzung).
Diese gesetzliche Neuregelung gilt nur für Anlagen, die seit dem 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden. Für bestehende kleine Gülleanlagen (Inbetriebnahme vor 2017) gilt, dass sie weiterhin nur 75 kW installierte Leistung haben dürfen, um ihre Vergütung nicht zu verlieren.

Bei dieser gesetzlichen Neuregelung ist zu beachten, dass eine Anlage mit mehr als 100 kW installierter Leistung doppelt überbaut sein muss, was bedeutet, dass nur für 50 % der installierten Leistung eine EEG-Vergütung verlangt werden kann. Wenn also exakt 150 kW installiert werden, dürfen maximal 75 kW eingespeist werden. Wer weniger installiert, z.B. 120 kW, darf nicht die 75 kW ausnutzen, sondern eben nur 50 % der installierten Leistung. Bei installierten 120 kW dürfen also im Jahresdurchschnitt nur noch 60 kW erzeugt werden. Außerdem muss bei einer installierten Leistung von mehr als 100 kW die Anlage im Rahmen des Einspeisemanagements für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. Zudem muss, wenn die installierte Leistung 100 kW überschreitet, der Strom direkt vermarktet werden.

Doppelt überbaute Anlagen erhalten eigentlich den sogenannten Flexzuschlag in Höhe von 40 Euro je kW installierte Leistung pro Jahr. Kleine Gülleanlagen sind vom Flexzuschlag ausgeschlossen, obwohl die Anlage ab 100 KW installierten Leistung doppelt überbaut werden muss.

Eine Anlage mit maximal 100 kW installierter Leistung muss nicht doppelt überbaut werden, was bedeutet, dass die 100 kW-Anlage ihre Leistungsgrenze von 75 kW tatsächlich erzeugen darf. Bei einer Anlage mit 102 kW installierter Leistung dürfen nur 51 kW elektrische Leistung im Jahresdurchschnitt erzeugt werden.

Fazit:
Auch wenn die gesetzliche Neuregelung für neue kleine Gülleanlagen neue Möglichkeiten bietet, ist es sinnvoll, kleine Gülleanlagen mit einer installierten Leistung von 75 bis maximal 100 kW installierter Leistung und einer Bemessungsgrenze von 75 kW zu betreiben. Wenn bei einer Anlage zwischen 100 und 149 kW installiert werden, stellt dies eine deutliche Verschlechterung dar.

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