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Zweckentfremdung von Wohnraum

06.03.201917:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zweckentfremdung von Wohnraum
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie beim Vorwurf von Zweckentfremdung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie beim Vorwurf von Zweckentfremdung.

(openPR) Verschiedene Großstädte in Deutschland gehen weiter gegen Zweckentfremdung von Wohnraum vor

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.05.2017 zum Aktenzeichen 6 L 223.17 entschieden, dass die tageweise Vermietung von Wohnraum an Asylsuchende mit Kostentragung durch die Stadt rechtwidrig ist.



Zur Ermittlung des Sachverhalts dürfen Behördenmitarbeiter den Wohnraum betreten, auch wenn der Wohnungsinhaber dies nicht gestattet.

Im konkreten Fall vermietet ein Hausbesitzer seit dem Jahr 2015 möblierte Wohnungen insbesondere an Asylantragsteller und Flüchtlinge. Für diese Personen haben Sozialbehörden bescheinigt, dass sie die Kosten der Unterkunft von bis zu 50,00 Euro pro Person und Übernachtung übernehmen; in den in Streit stehenden drei Wohnungen kamen teilweise bis zu acht Personen unter.

Die betroffene Stadt sah dies als Zweckentfremdung von Wohnraum an und forderte den Hausbesitzer sofort vollziehbar auf, die drei Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Dagegen wehrte sich der Hausbesitzer mit dem Argument, er habe mit den Bewohnern Mietvereinbarungen für mindestens zwei Monate geschlossen. Zudem sei gerichtlich zu klären, dass Mitarbeiter des Bezirksamts die Wohnungen nur mit seiner Gestattung bzw. der seines Mieters betreten dürften.

Das Gericht gab der Stadt recht!

Die Nutzung der drei Wohnungen sei eine Zweckentfremdung von Wohnraum, selbst wenn der Hausbesitzer mit den Bewohnern Verträge über mehrere Monate geschlossen habe. Zweckentfremdungsrechtlich bleibe es bei einer nach Tagen bemessene Vermietung. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostenübernahme pro Person und zu Tagessätzen. Zudem liege eine Zweckentfremdung vor, weil der Hausbesitzer die Wohnungen für gewerbliche Zwecke verwende. Die Wohnungsnot der Asylantragsteller und Flüchtlinge biete keine Rechtfertigung. Der Hausbesitzer dürfe mit dem genannten Personenkreis jederzeit reguläre Mietverträge abschließen, wobei die Monatsmiete in diesem Fall auch von einer Behörde direkt überwiesen werden könne. Zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots dürften Mitarbeiter der zuständigen Stadt auch zu angemessener Tageszeit Wohnungen betreten und besichtigen. Dies müssten der Hausbesitzer bzw. die Bewohner dulden. Einer richterlichen Anordnung bedürfe es hierfür nicht, weil es sich nicht um eine Durchsuchung handele.

Für weitere Fragen zum Mietrecht, zum Recht rund um die Zweckentfremdung von Wohnraum und zum Verwaltungsrecht stehe ich Ihnen sehr gern per E-Mail, per Telefon oder auf meiner Webseite zur Verfügung!


Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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