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Keine Kontogebühr beim Bausparvertrag

06.03.201917:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Kontogebühr beim Bausparvertrag
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Bankenrecht.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Bankenrecht.

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 – zum Aktenzeichen XI ZR 308/15 – entschieden, dass die Kontogebühr beim Bausparvertrag unwirksam ist.

Im konkreten Fall hat eine Bausparkasse in ihren Darlehensverträgen folgende Regelung enthalten:



„I.1. Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens

Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:

Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…].“

§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:

„Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.
[…]

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Der BGH hat entschieden, dass die beiden – als einheitliche Regelung zu verstehenden – Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase eine – gerichtlicher Kontrolle unterliegende – sogenannte Preisnebenabrede darstellen.

In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Bausparkasse noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers.
Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse.

Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Klauseln sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.

Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt.

Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.
Soweit Sie für Ihren Bausparvertrag Kontogebühren bezahlen müssen, empfiehlt es sich, von der Bausparkasse unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH die Rückerstattung zu verlangen. Bei Problemen sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Für weitere Fragen zum Verbraucherrecht stehe ich Ihnen gern auf meiner Homepage, per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung!

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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