(openPR) „Pflegekräfte in unterversorgten Regionen können nach Ansicht der KV Mecklenburg-Vorpommern einen Ärztemangel nicht ausgleichen. KV-Vize Dr. Dietrich Thierfelder warnt vor übertriebenen Erwartungen an eine "Tele-Gesundheitsschwester", wie sie derzeit auf der Insel Rügen im Einsatz ist.“
Quelle: http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/10/12/182a0501.asp?cat=/politik/gesundheitssystem_uns
Kurze Anmerkung:
Die prinzipiellen Bedenken, die in dem kurzen Statement geäußert werden, sind erheblich. Insbesondere mit Blick auf die nach wie vor rechtlich nicht abgesicherte Kooperationsbeziehung zwischen Arzt und Gesundheitsschwester drohen hier sowohl den Ärzten als auch den Pflegenden haftungsrechtliche Risiken. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ärztlichen Primärpflichten, namentlich der Anamnese und Diagnose, die keiner Delegation zugänglich sind. Mag auch in Teilen die Therapie einer Delegation zugänglich sein, so kommt doch der Diagnose und vor allem einer notwendig angezeigten Diagnoserevision eine überragende Bedeutung zu. Nicht umsonst gilt derzeit immer noch die Erkenntnis, dass „die Götter vor der Therapie die Diagnose“ gesetzt haben.
Zudem ist bis dato noch ungeklärt, ob der Patient gegenüber der Tele-Gesundheitsschwester etwa im Falle einer gebotenen Applikation seine Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff erteilen kann. Nach überwiegender Auffassung in der arzt- und medizinrechtlichen Literatur muss davon ausgegangen werden, dass die ärztliche Aufklärung als solche keiner Delegation zugänglich ist und somit regelmäßig vom Arzt selber geschuldet ist.
Ihr Lutz Barth









