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Ingewahrsamnahme eines Fußballfans nicht einfach nur, weil er ein „Ultra“ ist

21.01.201912:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ingewahrsamnahme eines Fußballfans nicht einfach nur, weil er ein „Ultra“ ist
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(openPR) Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat mit Beschluss vom 31.08.2018 zum Aktenzeichen 1 W 114/17 entschieden, dass die Ingewahrsamnahme eines Fußballfans durch die Polizei auf der Fahrt zu einem Auswärtsspiel rechtswidrig war.
Im konkreten Fall ist ein Fußfallfan, der bisher keine Straftaten beging, auf dem Weg zu einem Fußballspiel von der Polizei kontrolliert und festgehalten worden. Die Polizei hatte Ergebnisse, dass der Fan der sogenannten „Ultra-Szene“ angehört.
Die Polizei fand weder Waffen, Sprühdosen oder sonstiges Werkzeug bei dem Fan.
Die Polizei nahm dennoch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Ordnungsgesetzes an.
Der Fan begehrte eine gerichtliche Entscheidung, ob die Ingewahrsamnahme rechtmäßig war.
Das Amtsgericht gab der Polizei recht und hielt die Ingewahrsamnahme für rechtmäßig; dagegen legte der Fan Beschwerde zum Oberlandesgericht ein, welches dem Fan nun Recht gab; die Ingewahrsamnahme war rechtswidrig.
Die Richter beim Oberlandesgericht führten aus, dass allein die Zugehörigkeit zur „Ultra-Szene“ und die polizeiliche Führung in einer entsprechenden Kartei nicht genügt, eine Gefahr anzunehmen und eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen.
Die Richter stellten damit auf die Beschwerde des Fans fest, dass die Ingewahrsamnahme der Polizei rechtswidrig war. Damit hat der Fan für sich und andere Fußfallfans Klarheit erreicht, wann die Polizei einen Fan der „Ultra“-Zugehörigkeit festhalten darf und wann eben nicht.

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