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Einsicht in die eigenen ärztlichen Behandlungsdokumente

07.01.201916:36 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Jeder Patient hat grundsätzlich das Recht, Einsicht in die ihn betreffende ärztliche Behandlungsdokumentation mit den Angaben zu Anamnese, Diagnose und Therapie zu nehmen.

Wie ist das Recht auf Einsicht in die Patientenakte zu gewährleisten?



Die Art und Weise der Einsichtsgewährung (Ort, Zeit, Umstände) liegt im Ermessen des Arztes. In der Regel erfolgt die Einsicht in den Behandlungsräumen. Angemessen ist, wenn der Patient die Einsicht innerhalb eines Monats erhält.

Wenn man jetzt aber nicht mehr vor Ort beim Arzt die Unterlagen einsehen möchte?

Dann ist es möglich, statt der Einsicht in die Originalakte Kopien aus der Dokumentation anzufordern.

Es besteht zwar kein Anspruch auf Zusendung solcher Kopien, aber darauf, dass diese bei dem Arzt oder im Krankenhaus bereit gehalten werden. Der Arzt ist verpflichtet, auf Antrag die Kopien oder Ausdrucke zu fertigen, herauszugeben und zu versichern, dass die herausgegebenen Unterlagen vollständig sind. Hierfür muss der Patient eventuell entstehende Kosten erstatten. Dazu gehört im Falle der Übersendung auch die Übernahme der Portokosten.

Muss der Patient denn darlegen, weshalb er Einsicht in seine Patientenakte nehmen möchte?

Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation besteht, ohne dass dafür ein besonderes Interesse erklärt oder nachgewiesen werden müsste.

Das Einsichtsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem ärztlichen Berufsrecht allerdings nur auf naturwissenschaftlich objektivierbare physische Befunde

und Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Dazu gehört jedoch nicht der Teil der Dokumentation, der rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält. Dies bedeutet, dass im Einzelfall die Einsicht in vorläufige Verdachtsdiagnosen verweigert werden kann, wenn die schützenswerten Interessen des Arztes das Informationsinteresse des Patienten überwiegen.

Besonderheiten gelten in Bezug auf psychiatrische Behandlungen. Dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Unterlagen an den Patienten medizinisch zu verantworten ist,

besonderes Gewicht zu. Allerdings darf auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Patientenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigert werden.

Die Entgegenstehenden therapeutischen Gründe sind vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen.

Und wenn der Patient verstorben ist?

Stirbt der Patient, so geht das Einsichtsrecht hinsichtlich der Krankenunterlagen – soweit vermögensrechtliche Komponenten betroffen sind – auf die Erben über. Die Einsichtnahme darf aber nicht dem ausdrücklich geäußerten und/oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen.

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