(openPR) Immer wieder wird beklagt, dass sich hinsichtlich den ärztlichen Aufklärungspflichten mit Blick auf die Rechtsprechung ein weltfremder juristischer Dschungel gebildet habe. Es wird bemängelt, dass man/frau klare und praxisnahe Regeln vergebens sucht und dass die Rechtsprechung immer auf Einzelfallentscheidungen beruht. Nicht selten wird hieraus die Konsequenz gezogen, dass sich in jeder Arztpraxis Dutzende von mehrseitigen Aufklärungsformularen stapeln, für jede Eventualität ein eigenes.
In einem jüngst erschienen Bericht zum Deutschen Anästhesiekongress 2006 in Leipzig wird die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen an die ärztlichen Aufklärungspflichten noch steigerungsfähig seien. Die höchsten deutschen Gerichte haben diesbezüglich noch einmal nachgelegt und in dem Bericht werden Urteile vorgestellt, die die Ärztin und der Arzt kennen sollten, um nicht in „juristische Fallen“ zu tappen.
Zum Beitrag: Quelle MMW (Dokument im pdf.Format)http://www.mmw.de/contentDisplay.do?cid=120429
Ingesamt scheint es aber m.E. wenig Erfolg versprechend, gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung Klage zu führen. Dem BGH und freilich den unteren Instanzen kommt durchaus die schwierige Aufgabe zu, gerade mit Blick auf die Einzelfälle ein rechtes Augenmaß für die ärztliche Aufklärungspflichten zu entwickeln, nachdem hier der Gesetzgeber erkennbar keinen Regelungsbedarf erkennt. Zu erinnern ist, dass diesbezüglich mehrere Reformvorhaben resp. Initiativen gescheitert sind. Ungeachtet dessen wird man aber gleichwohl feststellen können, dass auch die Aufklärungspflichten dem Arzt zugute kommen, denn sie sind Ausdruck einer guten ärztlichen Kommunikation des Arztes mit seinem Patienten, so dass letztlich dem Patienten nach erfolgter Aufklärung auch die selbstbestimmte Entscheidung obliegt. Dies gebietet nach wie vor unstreitig das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
>>> vgl. dazu auch: Die ärztliche Aufklärung des Alterspatienten
http://www.iqb-info.de/Aerztliche_Aufklaerung.pdf
>>> Allgemein zur Auflärung:
http://www.iqb-info.de/Aerztliche_Aufklaerung_Lutz_Barth%20_2006).pdf
Immer noch lesenswert hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1979 zu der Frage, inwieweit die Grundrechte und allgemeine Verfassungsgrundsätze auf den Arzthaftungsprozess einwirken. Die Entscheidung ist im Übrigen insofern von besonderer Bedeutung, weil hier der seinerzeit erkennende Senat nicht einer Meinung gewesen ist und im abweichenden Votum drei Bundesverfassungsrichter durchaus gewichtige Ausführungen zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten gemacht haben.
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv052131.html
Ihr Lutz Barth












