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Airbnb muss Daten von Vermietern an Stadt herausgeben

Bild: Airbnb muss Daten von Vermietern an Stadt herausgeben
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt bundesweit Eigentümer und Vermieter
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt bundesweit Eigentümer und Vermieter

(openPR) Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 12.12.2018 zum Aktenzeichen M 9 K 18.4553 entschieden, dass Airbnb die Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben muss.
Airbnb betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die Landeshauptstadt München Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll Airbnb für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.
Das VG München hat die Klage von Airbnb gegen die Herausgabe der Daten abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss sich Airbnb trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei Airbnb als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt bundesweit Eigentümer und Vermieter bei Zweckentfremdungsvorwürfen im Zusammenhang mit Airbnb.

Web: www.JURA.CC

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