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Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und die Abschrift

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Die Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC aus Köln vertritt Rechtsanwaälte im Berufsrecht der Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC aus Köln vertritt Rechtsanwaälte im Berufsrecht der Rechtsanwälte

(openPR) Im Zeitalter des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist die Zeit der Abschriften und erst recht diejenigen der beglaubigten Abschriften vorbei.
§ 133 Abs. 1 ZPO regelt, dass die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. § 133 Abs. 1 ZPO regelt aber auch ausdrücklich, dass dies nicht für elektronisch übermittelte Dokumente gilt.


Und auch aus § 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO bestimmt, dass einer Klageschrift keine Abschriften beizufügen sind, wenn diese elektronisch eingereicht wird.
Die elektronische Einreichung von Schriftsätzen hat zur Folge, dass das Original desselbigen in die elektronische Gerichtsakte gelangt und vom Gericht ausgedruckt zu den physischen Papier-Gerichtsakten genommen wird und das Gericht die Zustellung an den Gegner veranlasst, vgl. §§ 166 Abs. 2, 270 ZPO.
Nimmt der gegnerische Rechtsanwalt noch nicht am beA teil oder führt die Behörde kein elektronisches Postfach oder ist die Gegenseite eine natürliche Person kommt nur die Zustellung in Papierform in Betracht. Daran ändert sich auch mit der Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs, § 130d ZPO, nichts. Die dafür erforderlichen Ausdrucke fertigt das Gericht an. Eine für die Zustellung erforderliche Beglaubigung nimmt sodann die Geschäftsstelle vor, § 169 Abs. 2 ZPO.
„Kreative“ Gerichte versuchen nunmehr, die Kosten der Ausdrucke über die Dokumentenkosten unabhängig vom Ausgang eines Gerichtsverfahrens beim beA-Einreicher einzufordern.
Dagegen ist jedoch dringend die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu empfehlen.
Falls für die Zustellung durch das Gericht gleichwohl ein Papierausdruck erforderlich ist, hat der Gesetzgeber eine Erstattung nicht vorgesehen. In der Begründung (BT-Drucksache 15/4067, S. 31) führt der Gesetzgeber hierzu aus:
„[…] Falls zum Zwecke der Zustellung überhaupt noch ein Ausdruck erforderlich ist, weil der Prozessgegner nicht über einen elektronischen Zugang verfügt, hat die Geschäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass das elektronische Dokument ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt wird. Dadurch, dass die Verpflichtung beseitigt wird, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften im Falle der elektronischen Übermittlung beizufügen, entfällt nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nummer 9000 Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes, sondern auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach Nummer 9000 Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes zu zahlen.“

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte und ganz speziell auch mit dem Recht rund um das beA!


Web: www.JURA.CC

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