(openPR) Trotz modernster Technik wie Video-Konferenz, Fernwartung und Breitband-Anschluss nimmt die mobile Arbeit sowohl von der Dauer als auch der Häufigkeit stetig zu. Und dies nicht nur für die klassischen Tätigkeiten, wie im Vertrieb (Außendienst), Service (Montage, Reparatur, …), Kraftfahrer, Begleitpersonal, etc., sondern auch bei Projektmitglieder, Fachkräften, Interims-Manager, Tages-/Wochen-Pendler, Home Office [1], usw.
Bisher konnte der Umfang von mobiler Arbeit anteilig als sehr gering betrachtet werden. In den letzten Jahren hat sich dies allerdings oft dramatisch geändert. Anteile von 20% und mehr sind keine Seltenheit mehr. Die mobile Arbeit ist damit auch in die (bestehende) Gefährdungsbeurteilung zwingend mit einzubeziehen. Analog zu den psychischen Belastungen oder den aktuellen Ergänzungen gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), deren Übergangsfrist zum 31/12/2018 endet.
Zur Ermittlung des Bedarfs bzw. des Umfangs einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung mobile Arbeit – und damit zur effizienten und effektiven Umsetzung - haben wir ein Verfahren entwickelt. Berücksichtigt werden dabei
• spezifischen Rahmenbedingungen
• Planungsmöglichkeiten
• Erholungsmöglichkeiten im Außendienst
• technisch, organisatorisch, und soziale Unterstützung
• Unterweisung – mobile Arbeit
für betroffene MitarbeiterInnen und Führungskräfte
• Gestaltungsmöglichkeiten für mobile Arbeit
Eine umfassende und fürsorglichen Betrachtung der mobilen Arbeit und eine rechtssichere Dokumentation sind damit sichergestellt.
[1] Die Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung deckt lediglich fest eingerichtete Arbeitsplätze ab.








