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Ungültigkeit der Bischofsweihe von Vatikanum 2

Bild: Ungültigkeit der Bischofsweihe von Vatikanum 2
Grundlage Sedisvakantismus
Grundlage Sedisvakantismus

(openPR) Im Geiste der "Konstitution über die heilige Liturgie" "Sacrosanctum Concilium" (1963) des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" ("Vatikanum 2", V2, 1962-65) von Giovanni Battista Montini, vulgo "Papst Paul VI.", wurde mit dem "Novus Ordo" auch ein Generalangriff gegen die katholischen Sakramente geführt. Bereits die notorischen Auswüchse der "neuen Messe" (Theatermesse, Karnevalsmesse, Rockmesse, Bikermesse etc. pp.) lassen den antichristlichen V2-Geist erkennen und infolgedessen jeden unweigerlich wenigstens ahnen, dass es sich hier nicht um ein Sakrament, sondern nur um eine nichtsakramentale Mahlfeier handelt.


Doch sind auch mittlerweile nahezu alle V2-Mahlvorsteher keine Priester mehr und können somit auch überhaupt nicht gültig das Messopfer darbringen. Man betrachte den sog. "Neuen Ritus der Bischofsweihe".
Papst Pius XII. erklärte "kraft Unserer höchsten Apostolischen Autorität und mit sicherem Wissen: die Materie der Heiligen Weihen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates - und zwar die einzige - ist die Auflegung der Hände; die Form aber - und zwar ebenso die einzige sind die die Anwendung dieser Materie bestimmenden Worte, durch die die sakramentalen Wirkungen - nämlich die Weihevollmacht und die Gnade des Heiligen Geistes - eindeutig bezeichnet werden und die von der Kirche als solche aufgefaßt und gebraucht werden. [...] Schließlich ist bei der Bischofsweihe bzw. -konsekration die Materie die Auflegung der Hände, die vom konsekrierenden Bischof geschieht. Die Form aber besteht in den Worten der "Präfation", von denen die folgenden wesentlich und deshalb zur Gültigkeit erforderlich sind: "Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes und heilige den mit den Kostbarkeiten der ganzen Verherrlichung Ausgestatteten mit dem Tau himmlischen Salböls" [Comple in Sacerdote tuo ministerii tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum coelestis unguenti rore sanctifica] (Apostolische Konstitution "Sacramentum Ordinis", 1947; Denzinger-Hünermann, Enchiridion symbolorum 3857-3861).
Im Montini-Ritus von 1968 heißt es stattdessen: "Gieße nun über diesen Auserwählten die Macht, die von Dir kommt, den regierenden Geist, den Du Deinem geliebten Sohn Jesus Christus gabst, den Er den Heiligen Aposteln gab, die überall die Kirche gründeten, um Dein Tempel für die unvergängliche Ehre und Preis Deines Namens zu sein" [Et nunc effunde super hunc Electum eam virtutem, quae a te est, Spiritum principalem, quem dedisti dilecto Filio Tuo Jesu Christo, quem Ipse donavit sanctis Apostolis, qui constituerunt Ecclesiam per singula loca, ut sanctuarium tuum, in gloriam et laudem indeficientem nominis tui.].
Es fehlt also in der Montini-Formel jeder klare Bezug auf das Wesen der Bischofswürde, namentlich die als Dogma verkündete Überordnung der Vollmacht des Bischofs über die Vollmacht der Priester (Neuner-Roos 639). Mit der Montini-"Bischofsweihe" soll nur unspezifisch ein "regierender Geist" verliehen werden.
Es gibt mehrere Darlegungen, dass die "neue Konsekration" ungültig ist, z.B. a) Catholici Semper Idem, "The invalidity of Paul VI’s rite for bishop consecration", 2005; b) Anthony Cekada, Absolutely Null and Utterly Void. The 1968 Rite of Episcopal Consecration, 2006. Diese Ungültigkeit ist den V2-Funktionären vollkommen bekannt. Cf. Athanasius Kröger ("Theologische Erwägungen zum Neuen Ritus der Bischofsweihe", 1978): "Der neue Ordo 1968 bietet darum eine bisher nicht gekannte Schwierigkeit. ... Wegen des Textes kommt man nicht daran vorbei zu sagen, da? die Kirche selbst etwas Unklares und nicht einwandfrei Sinnbestimmendes vorgeschrieben hat. Das ist eine noch nie dagewesene Situation! ... Nach einer gründlichen theologischen Betrachtung des Zentralpunktes des neuen Ritus bleibt eine schmerzliche Unsicherheit zurück, die man nicht loswerden kann."
Kröger will nun die Montini-Formel quasi damit "retten", dass er auf eine angebliche durch die sonstigen Handlungen klare Intention hinweist, die Bischofsweihe zu spenden. In Wahrheit allerdings müsste Kröger bzgl. "Spiritus principalis" / "regierender Geist" zugeben: Das ist eine "klare Unklarheit", d.h. eine intendierte, beabsichtigte Unklarheit - und für die Gültigkeit eines Sakramentes ist es unverzichtbar notwendig, dass der Spender die Intention hat, das zu tun, was die Kirche tut. Aber die V2-Gruppe hat ganz bewusst eine klare Weiheformel durch eine unklare ersetzt. Damit bekennt sie ihre Absicht, das gerade nicht zu tun, was die Kirche tut. Sie zeigt eine Gegenintention. Überhaupt: Die fundamentale Motivation der V2-Gruppe ist Täuschung. Eine zentrale V2-Häresie lautet: Der "Geist Christi" habe sich "gewürdigt", nichtkatholische Gemeinschaften als "Mittel des Heiles zu gebrauchen" (UR 3), deshalb die antikatholische "Ökumene". Dieser "Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils" ist gerade nicht der Geist der Wahrheit.
Von diesem antichristlichen "Geist" beseelt, tritt die V2-Gruppe als "katholische Kirche" auf, und mit diesem permanenten eklatanten Missbrauch von Titeln hält sie nahezu alle davon ab, wirklich katholisch zu sein. Dies wird auch unanfechtbar von der BRD vollkommen bestätigt und v.a. massiv unterstützt, s. die äußerst zahlreichen öffentlich dokumentierten zivil- und strafrechtlichen Prozesse gegen den Verf., oftmals mit z.T. sehr schweren Verurteilungen. Hier konkret: Am 08.07.2007 hatte der Verf. mit Hinweis auf die Ungültigkeit der V2-Weihe einen V2-Pseudopriester wegen Missbrauchs von Titeln angezeigt. Die Staatsanwaltschaft begann wie gewohnt mit dem Strafverfahren gegen den Verf., diesmal wegen "falscher Verdächtigung" und wohl in der Hoffnung, dass der Verf. aus Angst, Erschöpfung o.ä. seine Anzeige zurückziehen würde. Das tat er aber nicht. Damit war die Justiz wieder rettungslos hilflos, denn in einem Prozess, selbst mit "Verurteilung", würde ja - wie immer - nur wieder die vollständige Richtigkeit der Position des Verf. öffentlich ausdrücklich bestätigt. Und dies würde wieder weit publiziert werden. Wohl deshalb verlief dieses Verfahren einfach im Sande - wieder ein Sieg für die wahre Kirche.
Abschließend noch zwei Beispiele, welches Ansehen und welchen Wert das Sakrament der Weihe in der V2-Gruppe hat: a) Günter Koch behauptet, dass "man nicht von einer Einsetzung des Weihesakramentes durch den historischen Jesus sprechen kann ... Wichtig für die Frage nach dem Weihesakrament ist die Weise der Amtsübertragung. Ob sie in jedem Fall in dieser ersten Phase durch durch einen besonderen Ritus geschah, wissen wir nicht" (Wolfgang Beinert (Hg.), Lexikon der katholischen Dogmatik, Freiburg 1987, 545). b) Ulrich Lüke und Hans Werners behaupten, dass "nach allem, was wir wissen, sicher ist, daß Jesus Christus im strengen Sinne gar keine Bischof-, Priester- oder Diakonenweihen eingeführt hat, sondern daß diese - man studiere die Entwicklung der kirchlichen Ämter, in der der Kirche gegebenen allgemeinen Vollmacht erst nach ihm eingeführt wurden - ihrerseits keineswegs mühelos auf das Apostelamt zurückgeführt werden können und sogar regional und temporal sehr unterschiedlich ausgestaltet wurden" (Stellungnahme zu "Ordinatio sacerdotalis", 2000).
Zum Vergleich die unfehlbare Erklärung des Konzils von Trient (Neuner-Roos, Der Glaube der Kirche, 635): "Wer sagt, die Weihe, d.h. die heilige Weihehandlung, sei nicht ein wahres und eigentliches von Christus, dem Herrn, eingesetztes Sakrament ... oder sie seien nur eine bestimmte äußere Form, Diener des Gotteswortes und der Sakramente auszuwählen, der sei ausgeschlossen."

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