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Bekleidung mit Sprüchen - die Rechtslage

25.09.201813:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Immer häufiger sehen wir Bekleidung mit lustigen Sprüchen oder bekannten Zitaten. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage? Sind solche Sprüche und Zitate urheberrechtlich geschützt? Darf ich beliebige Zitate auf ein T-Shirt aufdrucken lassen? Kann ich mich strafbar machen?



Zunächst ist zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Zitate die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was bei besonders pointierten Formulierungen nicht auszuschließen ist. Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder Werkhöhe ist ein Kriterium, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, insbesondere solchen, die dadurch gemeinfrei sind. Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“ aufweisen, also über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist, und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium schließt einerseits Zufallsentstehungen, Fundstücke und von Tieren Produziertes aus, und es verlangt eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes. Ob ein Spruch als Textwerk im Sinne von UrhG § 2 geschützt ist, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht - notfalls nach Anhörung von Gutachtern

Sind die Zitate urheberrechtlich geschützt, ist die Präsentation zulässig, wenn der Rechteinhaber zustimmt (das könnte durchaus der Fall sein in Bregenz) oder wenn eine Schranke des Urheberrechts es erlaubt. Unter Schranken versteht man Ausnahmen, die eine Einschränkung des Urheberrechts ermöglichen.

Durch diese Ausnahmen ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, urheberrechtliche geschützte Werke zu verwerten. Die Beschränkungen lassen sich unter anderem systematisch differenzieren. So gelten im Urheberrecht manche Schranken für einzelne Nutzer, für Institutionen der Kulturwirtschaft oder für die gesamte Allgemeinheit.

Die Schranken des Urheberrechts können darüber hinaus anhand ihrer Bedingungen bzw. Vorgaben unterschieden werden. So ist teilweise die erlaubnis- sowie vergütungsfreie Nutzung zulässig und in anderen Fällen ist eine Lizenzgebühr zu entrichten

Ähnlich wie der Urheberrechtsschutz nicht vollkommen uneingeschränkt gilt, können auch die Schranken des Urheberrechts an ihre Grenzen stoßen. Daher wird bei der Anwendung bzw. Auslegung einer Schranke ein sogenannter Drei-Stufen-Test berücksichtig.

Dabei gilt es folgende Grundsätze zu prüfen:

- Eine Beschränkung der Rechte des Urhebers ist nur in bestimmten Sonderfällen möglich.
- Durch die Sonderfälle ist die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt.
- Die Verwertung stellt keine unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers dar.


Fazit: Shops, die Shirts mit Sprüchen anbieten, sollten gründlich prüfen, ob die in Frage kommenden Sprüche und Zitate urheberrechtlich geschützt sind oder ob im konkreten Fall die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

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