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(openPR) Nein? Dann lassen Sie Ihre Ansprüche zum Jahreswechsel 2018/2019 auch nicht verjähren!

Zum Jahreswechsel 2018/2019 verglühen nicht nur die Silvesterraketen am Himmel sondern es verschwinden auch Milliarden Euro durch Verjährung. Jeder der einen berechtigten Anspruch hat, sollte also rechtzeitig prüfen lassen ob seine Forderung zum Jahresende 2018 vielleicht verjähren könnte. Ansprüche aus dem Jahr 2015 könnten am 31.12.2018 verjähren.



Auch Tausende VW-Geschädigte die im Jahr 2015 von den Betrügereien erfahren haben, sollten sich jetzt unbedingt vor einer Verjährung absichern.

Geschädigte Kapitalanleger die zum Beispiel durch unzureichende Beratung Schadensersatz wegen Falschberatung fordern wollen, sollten die Verjährung im Auge behalten und sich eventuell fachkundig beraten lassen. Manche Anleger glauben, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen, was aber nicht in jedem Fall richtig ist. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen der Anleger mit seinem gesamten Vermögen haftet und Nachschüsse leisten muss.

• Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2018 werden jedenfalls die beteiligten Verkäufer, Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich gescheut haben ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

Der BSZ e.V. rät im Hinblick auf diese Situation grundsätzlich, umgehend überprüfen zu lassen, ob Ansprüche zu verjähren drohen bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu können. Kurz gesagt, man sollte den Beteiligten nicht gönnen, wegen der Verjährungsvorschriften alleine ihnen die Vorteile hieraus zukommen zu lassen.

Verjähren Ihre Ansprüche zum 31.12.2018?

Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte unbedingt die Verjährungsfristen im Auge behalten. In der nachfolgenden Tabelle ist abzulesen wie wenig Zeit noch verbleibt um die Verjährung zu hemmen.

Vom 11. September 2018, 00.00 Uhr bis 31. Dezember 2018, 00.00 Uhr sind es nur noch:

Monate 3 + 20 Tage
Wochen 15 + 6 Tage
Tage 111
Stunden 2664
Minuten 159840
Sekunden 9590400

Sofern für eine sorgfältige Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In allen Fällen, von möglicherweise eintretender Verjährung, können Betroffene einen Antrag bei der von dem BSZ e.V. empfohlenen staatlich anerkannten Gütestelle einreichen.

Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang

Mit einem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle kann eine drohende Verjährung auch noch „auf den letztem Drücker“ verhindert werden.

Ein solches Verfahren weist viele Vorteile auf, allerdings nur dann, wenn es richtig angewandt wird.

Mit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des Güteverfahrens bei einer anerkannten Gütestelle können Betroffene die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmen. Wer mit seinem Gegner vor einer anerkannten Gütestelle einen Vergleich schließt, kann aus der protokollierten Einigung die Zwangsvollstreckung betreiben genauso wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich.

In der Vergangenheit ist es allerdings vorgekommen, dass eingereichte Mustergüteanträge nicht dazu geeignet waren, die Verjährung zu hemmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte diesen Mustergüteanträgen eine klare Absage. Die erhobenen Klagen wurden nur deshalb abgewiesen, da die Verjährung nicht gehemmt wurde. Selbst wenn den betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen würden, steht dem Anspruch die Verjährung entgegen. Nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten hätte dieser „Fehler“ bezüglich der Musteranträge keinesfalls gemacht werden müssen. Vielmehr wäre es ein Leichtes gewesen, die Ansprüche zu individualisieren, was nur einen geringen Mehraufwand bedeutet hätte.

• Mandanten, welche aufgrund dieses erheblichen Mangels Klageverfahren verloren haben bzw. verlieren, stehen Regressansprüche gegenüber den Kanzleien/Anwälten zu, welche diese Musteranträge zur Verfügung gestellt haben bzw. angeraten haben, Musteranträge zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof fordert eine sogenannte „Individualisierung“ der geltend zu machenden Ansprüche:

Werden z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen Falschberatung geltend gemacht, müssen im Güteantrag die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst konkret beschrieben („individualisiert“) werden:

• die Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
• entsprechend genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
• Zeit und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
• möglichst konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden soll
• möglichst konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)

Werden beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen z.B. durch einen vorgeblich fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der Güteantrag Folgendes enthalten:
• Erläuterung der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung, Lebensversicherung)
• Erwerbszeitpunkt
• Preis bzw. Aufwand
• Pflichtverletzung des Prospektverantwortlichen
• möglichst konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens

Da die Gütestelle Betroffene nicht beraten darf empfiehlt sich, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wegen der hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt von Güteanträgen stellt, eine anwaltliche Vertretung.
Der BGH hat mit seinem Urteil für Klarheit gesorgt, welche Anforderungen ein Güteantrag erfüllen muss. Von Mustergüteanträgen ist daher abzuraten. Gleichzeitig bedeutet das Urteil aber nicht, dass keine Güteanträge zur Verjährungshemmung möglich sind. Sie können die letzte Möglichkeit sein, die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen, ehe die Forderungen endgültig verloren sind.
Der BSZ e.V. sieht die Vorteile eines Güteverfahrens vor allem darin:
1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.
2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.
3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
• Mehr Info zum Güteantrag finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

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Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: E-Mail
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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