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GEHAG-Fond 19 GbR Grundstücksgesellschaft Rodow-Süd-Str. 623

Bild: GEHAG-Fond 19 GbR Grundstücksgesellschaft Rodow-Süd-Str. 623
Logo des BSZ® e.V.
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(openPR) Zum 20.10. wurde eine Gesellschafterversammlung einberufen. Zur Abwendung einer Insolvenz sollen sich die Anleger zu einem Nachschuss von 2.685.200,00 Euro verpflichten, was ca. 40 % der ursprünglichen Einlage entspricht. Wie bei so vielen Not leidenden Fonds sollen die Anleger Nachschuss leisten, obwohl sie bei Beitritt zur Fonds-Gesellschaft in den seltensten Fällen über die persönliche Haftung und das Erfordernis von Nachzahlungen aufgeklärt werden. Die Bezeichnung als „Sanierungsvereinbarung“ ist ein Witz, es handelt sich um ein einseitiges Diktat. Die Anleger sollen zahlen, seitens der IBB erfolgt jedoch kein Darlehensverzicht.



Die Anleger sollten prüfen, ob ihnen Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung oder Prospekthaftung zustehen, die einer persönlichen Inanspruchnahme entgegengehalten werden können. Solche Ansprüche können der finanzierenden Bank aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten entgegengesetzt werden. Vor Zustimmung zu einem Sanierungsbeitrag sollte deswegen rechtlicher Rat eingeholt werden, da eine Zahlungsverpflichtung möglicherweise nicht besteht.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „GEHAG-Fond“ anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessenge-meinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

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