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Wenn Passivität zur stillschweigenden Willenserklärung wird

07.08.201810:52 UhrLogistik & Transport
Bild: Wenn Passivität zur stillschweigenden Willenserklärung wird
Auch der Paletten-Tausch sollte vertraglich festgehalten sein (c) Pixabay
Auch der Paletten-Tausch sollte vertraglich festgehalten sein (c) Pixabay

(openPR) Spielen wir doch mal ein wenig „Teekesselchen“ zum Aufwärmen. Also dieses vor allem aus Schulzeiten bekannte Spiel, in dem ein Wort mit mehreren Bedeutungen erraten werden muss, ein Polysem, wie die Streber aus der ersten Reihe wissen. Oder doch ein Homonym? Nun, es kann beides der Fall sein. Ersteres beschreibt ein Wort mit mehreren Bedeutungen, die untereinander ähnlich sind. Zum Beispiel „Läufer“. Zweiteres ein Wort mit mehreren Bedeutungen, die untereinander verschieden sind. Zum Beispiel „Schloss“. Wir schweifen ab …



Das gesuchte Wort ist jedenfalls ein spachtelartiges Küchengerät. Und eine Unterlage, auf der Malfarben gemischt werden. Und ein auswechselbarer Werkstückträger in Maschinen.

Na klar, es geht um das Wort „Palette“!

Ein Logistiker hätte wahrscheinlich erklärt, es handele sich um eine Konstruktion für den Transport und die Lagerung von Waren. Um ein Transporthilfsmittel, dem Verkehrsunternehmen – abseits seiner Funktion und Beschaffenheit – im Allgemeinen nicht allzu viel Bedeutung beimessen. Braucht man halt. Fertig.

Ein Fehler, wie nun ein Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe bewiesen hat. Demnach muss ein Frachtführer Schadenersatz zahlen, weil er einen sich aus einem abgestimmten Palettensaldo ergebenden Anspruch seines Auftraggebers auf Rückgabe von Europaletten und Gitterboxen nicht erfüllt hat. Dies berichtete unter anderem die Deutsche Verkehrs-Zeitung. Das Gericht nahm an, dass der Frachtführer durch konkludentes Handeln respektive durch stillschweigende Willenserklärung das Tauschrisiko übernommen hat.

DAS PROBLEM DES KONKLUDENTEN HANDELNS
Aber wie kam dieses konkludente Handeln zustande, denn zur Übernahme des Tauschrisikos ist ein Verkehrsunternehmen nur unter besonderen Umständen verpflichtet?

Zum einen durch jahrelange Anerkennung der von seinem Auftraggeber erstellten Kontoauszüge, in denen er mit beladen übernommenen Paletten – unabhängig von deren Rückführung – belastet worden war. Und zum anderen durch den immerwährenden und unaufgeforderten Ausgleich des Saldos zugunsten des Auftraggebers. Schließlich gab der Frachtführer (bei einem weiter zurückliegenden Gerichtsprozess) selbst an, für die übergebenen Paletten verantwortlich zu sein.

DIE LEHRE DARAUS
Dies zeigt: Alles muss vereinbart sein – und alles muss überprüft werden. Immer. Auch scheinbare „Kleinigkeiten“ wie der Palettentausch. Dazu zählt das regelmäßige, professionelle Checken von belegenden Kontoauszügen. Diesen sollte immer widersprochen werden, wenn man darin mit beladen übernommenen Paletten belastet wird – ohne dass geklärt ist, wie viele Paletten man vom Empfänger zurückerhalten hat. Nimmt man so etwas über einen längeren Zeitraum einfach hin, kann dies, wie geschrieben, als konkludentes Handeln ausgelegt werden. Auch summiert es sich: Über die Jahre können so Unsummen unnötiger Ausgaben entstehen. Vorsicht ist des Weiteren geboten bei unüberlegten Formulierungen – gerade wenn diese, wie im vorliegenden Fall, dokumentiert werden. Vor Gericht zum Beispiel. Und falls man dieses Risiko bewusst eingehen möchte, sollte sich das in einer Extra-Vergütung widerspiegeln und auch vertraglich festgehalten sein.

Übrigens, „Palette“ ist auch – französisch ausgesprochen – ein edles Weinanbaugebiet in den Bergen östlich von Aix-en-Provence. Also santé, einen Schluck Château Crémade auf die eigene Absicherung!

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