(openPR) Beteiligt sich ein Einzelhändler an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem, führen die von dem Kunden erworbenen Punkte beim Einzelhändler zu einer Entgeltminderung. Das heißt, für den Einzelhändler mindert sich die Umsatzsteuer. Die Entgeltminderung trete in dem Zeitpunkt ein, in dem der Einzelhändler den Gegenwert der Punkte an den Systemanbieter zahlen müsse. Dies hat das Finanzgericht München entschieden.
Der Kunde müsse allerdings eine gewisse Wahlfreiheit hinsichtlich der Form der Rabattgewährung haben. Ausreichend hierfür sei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Kunde die Möglichkeit habe, die Punkte bei einem weiteren Einkauf bei einem Systempartner des Systemanbieters als unbares Zahlungsmittel einzusetzen. Nicht erforderlich sei für die Entgeltminderung, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werde, sich die Punkte bar auszahlen zu lassen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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