(openPR) Seit dem 25.05.2018 gilt die DSGVO. Ihr wesentliches Ziel besteht darin, den Datenschutz in Europa einheitlich zu regeln. Dennoch enthält die DSGVO an einigen Stellen sog. Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte genau festgelegte Bereiche zu „spezifizieren“. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) Gebrauch gemacht. Trotz der generellen Ermöglichung von „spezifischeren“ Regelungen bleibt es zum Teil unklar, ob es sich bei den Regelungen des BDSG-neu wirklich noch um „spezifischere“ Regelungen handelt, oder ob bereits Verstöße gegen die DSGVO vorliegen. Die wichtigsten Bereiche, in denen das BDSG-neu Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enthält, sind der Beschäftigtendatenschutz, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und Straf- und Bußgeldregelungen.
Enthält das BDSG-neu eine Regelung für das Verhältnis zur DSGVO?
Das BDSG-neu regelt in § 1 Abs.5, dass die Vorschriften des BDSG keine Anwendung finden, soweit die DSGVO bereits eine entsprechende Regelung enthält. Für Unternehmen bedeutet dies in der Praxis, dass sie in Zweifelsfällen prüfen müssten, ob ein Sachverhalt bereits umfassend von der DSGVO geregelt ist oder ob ergänzend die Vorschriften des BDSG-neu herangezogen werden können. Diese Regelung kann in Einzelfällen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, da es grundsätzlich den Gerichten überlassen sein muss, über die Reichweite der DSGVO zu befinden. In Zweifelsfällen sollten Unternehmen daher dringend rechtlichen Rat einholen.
Welche einzelnen Änderungen es zum Beschäftigtendatenschutz, zu Datenschutzbeauftragten und Straf- und Bußgeldvorschriften gibt, erfahren Sie in unserem aktuellen Artikel auf unserem Blog: https://goo.gl/nQhVVX













