(openPR) Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17 mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen der zivilrechtlichen Aufklärung eines Verkehrsunfalls, also in einem sog. Unfallhaftpflichtprozess, auf die von einer Dashcam gefertigten Videoaufzeichnungen als Beweismittel zurückgegriffen werden darf.
Im entschiedenen Fall befuhren die Unfallbeteiligten innerorts mit ihren Fahrzeugen zwei nebeneinander verlaufende Linksabbiespuren. Es kam zu einer seitlichen Kollision, wobei streitig blieb, welchen der beiden Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen und den Unfall versucht hatte.
Der Kläger sah die Verantwortung für das Unfallgeschehen vollumfänglich auf Seiten des Beklagten. Dieser sei ihm in die Spur gefahren.
Allerdings stand dem Kläger als - mögliches - Beweismittel allenfalls die Videoaufzeichnung seiner Dashcam zur Verfügung. Im Übrigen konnte der Unfall nicht weiter aufgeklärt werden.
Amtsgericht und Landgericht gingen daher davon aus, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der beiderseitigen Betriebsgefahren der Fahrzeuge nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen werden konnte. Im Übrigen waren die Instanzgerichte der Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zustande gekommen seien und daher auch als Beweismittel nicht verwertet werden dürften.
Immerhin ließ das Landgericht aber die Revision zum BGH zu.
Der Kläger verfolgte daher sein Begehren auf zusätzlichen, nämlich vollständigen, Schadensersatz beim BGH weiter.
Der BGH teilte zwar die Wertung der Instanzgerichte, wonach die Dashcam-Aufzeichnungen wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unzulässig waren. Es fehle an einer Einwilligung des Betroffenen. Auch seien die Aufzeichnungen nicht aufgrund der Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen des Klägers gedeckt, da jedenfalls eine permanente anlasslose Erfassung des gesamten Verkehrsgeschehens auf und entlang der Fahrtstrecke des Klägers nicht erforderlich sei. Vielmehr sei es technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten.
Doch führe die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit im Zivilprozess nicht "ohne Weiteres" zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden.
Bei dieser Abwägung käme es zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Der BGH erwähnt in seiner Pressemitteilung zum Urteil ausdrücklich, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtliche Bestimmungen mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
Anmerkung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler (www.mayer-kuegler.de):
Das Urteil des BGH vom 15.05.2018 hat eine starke Resonanz in den Medien erfahren.
Überwiegend wird das Urteil wohl so aufgefasst, als wäre die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen nunmehr im Unfallhaftpflichtprozess ohne jede Einschränkung zulässig. Da bisher lediglich die Pressemitteilung und noch nicht die endgültige Urteilsfassung vorliegt, ist insofern Vorsicht geboten.
Selbst in der Pressemitteilung wird ausgeführt, dass die erforderliche Interessen- und Güterabwägung "nach den im Einzelfall gegebenen Umständen" zu entscheiden ist.












