-Sicherheitsingenieur am Klinikum der CAU zu Kiel
-Überwachung gentechnischer Anlagen - Umweltministerium Kiel
-Beauftragte Person i.S.d. § 22 (2) ArbSchG - Gewerbeaufsicht Kiel i.R.
Mobbingklagen - Verjährungsfrist nicht drei Jahre, sondern dreißig Jahre ?
Über das Thema Verjährung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei einer Erkrankung durch Mobbing wurde möglicherweise schon Einiges gesagt und geschrieben und man wundert sich, was so manche Zeitgenossen und Rechtsanwälte hierzu zu sagen haben.
Insbesondere wird häufig angeführt, dass bei mobbingbedingten Erkrankungen die Regelverjährung von drei Jahren i.S.d. § 195 BGB anzusetzen sei, will man seinen Peiniger mit einer Schadensersatz- und Schmerzensgeld…
15.12.2007
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