Neuss, den 30.07.2012 - Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit muss uneingeschränkt maßgeblich sein!
Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11 – macht sich ein Arzt, der die Beschneidung eines vierjährigen Jungen vornimmt, wegen Körperverletzung strafbar, wenn die Beschneidung nicht aus medizinischen, sondern aus religiösen (rituellen) Gründen erfolgt. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern in die Beschneidung einwilligen und die Beschneidung entsprechend den Regeln ärztlicher Heilkunst durchgeführt wir…
30.07.2012
1
Sie lesen gerade: Werner Schell, Dozent für Pflegerecht Presse – Pressemitteilung